Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten

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Artikel 132 Beschwerde durch das Bundesamt

Die Beschwerde durch das Bundesamt wird neu in Artikel 140a geregelt. Artikel 132 wird deshalb aufgehoben.

Gliederungstitel vor Artikel 140a

Die Rechtspflege wird neu unter dem Zehnten Titel der Verordnung geregelt.

Artikel 140a Beschwerde durch das Bundesamt

Artikel 140a entspricht der bisherigen Regelung von Artikel 132. Der bisherige Ausdruck „Bundesamt“ wird durch „BAG“ ersetzt.

Gliederungstitel vor Artikel 141

Die Schlussbestimmungen finden sich neu unter dem Elften Titel.

Artikel 147b Übergangsbestimmungen

Absatz 1

Absatz 2 dritter Satz der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Gesetzes vom 25. September 2015 beinhaltet eine redaktionelle Ungenauigkeit, indem ausgeführt wird, dass die Abstufung „für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr“ einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach neuem Recht ausmachen soll. Damit wir das achte Jahr selbst fälschlicherweise nicht erfasst. Der Gesetzgeber wollte jedoch eine Abstufung von je 20% ab dem achten bis und mit dem elften Jahr, so dass in der Konsequenz Rentenbezüger, die das Pensionierungsalter erst zwölf Jahre oder mehr nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erreichen, dem vollen gesetzlichen Kürzungssatz unterliegen. Es ist daher klarzustellen, dass die Kürzung im achten Jahr 20%, im neunten Jahr 40%, im zehnten Jahr 60% und im elften Jahr 80% des vollen Kürzungsbetrages ausmacht.

Im Weitern gilt es klar zu stellen, dass die Anwendung der mit der Revision des UVG eingeführten Kürzung von Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters weder vom Zeitpunkt des Unfalles (vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle) noch vom Zeitpunkt der Rentenfestsetzung (vor oder nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle) abhängig ist. Massgebend ist in allen Fällen allein der Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters nach Inkrafttreten der Änderungen des UVG. Erreicht ein Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter innert 7 Jahren nach Inkrafttreten der Revisionsbestimmungen, so untersteht er keiner Kürzung; bei einer Inkraftsetzung per 1. Januar 2017 bleiben mithin alle Rentenbezüger, die das ordentliche Pensionierungsalter bis im Jahr 2023 erreichen, von einer Kürzung verschont. Alsdann kommt bei der ordentlichen Pensionierung in den Jahren 2024 – 2027 eine abgestufte Kürzung zum Tragen, ehe ab dem Jahr 2028 die Kürzungsregeln von Artikel 20 Absatz 2ter UVG zur Anwendung kommen.

Absatz 2

Die bisherige, obligatorisch durch Prämienprozente geäufnete Reserve nach Artikel 111 Absatz 1 ist von den Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes, d.h. den privaten Versicherungsunternehmen und den öffentlichen Unfallversicherungskassen in die neue Rückstellung nach Artikel 90 Absatz 3 UVG zur Finanzierung von Änderungen der Rechnungsgrundlagen zu überführen. Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes, d.h. die Krankenkassen benötigen diese Rückstellung nicht, weil sie die Versicherung der Langfristleistungen an private Versicherungsunternehmen übertragen. Daher überführen die Krankenkassen, welche die Unfallversicherung nach UVG anbieten, ihre Reserven nach Artikel 111 Absatz 1 in ihre übrigen Reserven.

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