Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Der bisherige Artikel 111 schrieb in Absatz 1 die Einrichtung einer obligatorischen Reserve vor, die jedes Jahr durch ein Prämienprozent zu äufnen war. Zudem ermöglichte Absatz 3 dieses Artikels die Errichtung fakultativer Ausgleichsreserven. Diese Vorgaben sind nicht mehr zeitgemäss und müssen an die veränderten rechtlichen Grundlagen in der Privatversicherung und in der Krankenversicherung angepasst werden.
Die Privatversicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen die Reserveanforderungen von Artikel 90 Absatz 3 UVG, wenn sie die Eigenmittelanforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) einhalten. Ihre Überprüfung fällt unter die Aufsicht der FINMA. Für die öffentlich rechtlichen Versicherer nach Buchstabe b gelten die Bestimmungen der jeweiligen Gemeinwesen. Letzteres trifft heute noch für zwei Versicherer, die Aargauische Gebäudeversicherung und die Unfallversicherung Stadt Zürich zu, welche die Angestellten des Kantons Aargau und der Stadt Zürich gegen Unfälle versichern. Die Krankenversicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c weisen ihre Risiken und Eigenmittel der Unfallversicherung in Zukunft dem BAG im Rahmen des Solvenztests für die Leistungen nach KVG aus. Die neue Regelung für die Suva in Absatz 4 entspricht der heutigen Praxis.
Die bisherige, obligatorisch durch Prämienprozente geäufnete Reserve nach Artikel 111 Absatz 1 ist gestützt auf die Übergangsregelung in Artikel 147b in die neue Rückstellung nach Artikel 90 Absatz 3 UVG zur Finanzierung von Änderungen der Rechnungsgrundlagen zu überführen.
Artikel 112a Finanzierung der Teuerungszulagen bei den Versicherern nach Artikel 68 Absatz
1 Buchstabe a UVG und bei der Ersatzkasse
Da die einzelnen Versicherer die gesonderten Rückstellungen in ihrem Vermögen führen und diese nicht Teil eigener Mittel des Vereins sind, wird präzisiert, dass der Verein eine Gesamtrechnung (aggregierte Rechnung der gesonderten Rückstellungen aller Mitglieder) erstellt.
Artikel 113 Klassen und Stufen
Absatz 1
Der bisherige Artikel 113 Absatz 1 forderte die Einreihung der Betriebe oder Betriebsteile in Klassen des Prämientarifs nur für die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Damit gilt diese Bestimmung nur für die Berufsunfallversicherung. Neu wird diese Einschränkung fallengelassen. Die Versicherer definieren bereits heute in ihren Tarifen Tarifklassen für alle Versicherungszweige, d.h. auch für die Nichtberufsunfallversicherung und die freiwillige Versicherung. Die Änderung dieses Absatzes entspricht somit einer Anpassung an die heutige Praxis.
Absatz 4
Entsprechend der langjährigen Praxis wird in der Verordnung festgehalten, dass die registrierten Versicherer dem Bundesamt im laufenden Jahr jeweils die Tarife des Folgejahres einzureichen haben. Die Eingabe hat dabei bis spätestens Ende Mai zu erfolgen. Den Versicherer ist es jedoch freigestellt, die Tarife bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen.
Absatz 5
Ebenso wird gemäss der gelebten Praxis in der Verordnung verankert, dass die registrierten Versicherer dem Bundesamt jeweils im laufenden Jahr die Risikostatistiken des Vorjahres einzureichen haben.
Artikel 115 Prämienpflichtiger Verdienst
Absatz 2
Bei Mehrfachbeschäftigungen wird der Lohn zur Berechnung des prämienpflichtigen Verdienstes je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Um klarzustellen, dass dies auch für Personen gilt, welche neben der unselbständigen eine selbständige, freiwillig nach UVG versicherte Tätigkeit ausüben, wird der zweite Satz von Absatz 2 entsprechend ergänzt.