Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten

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Im Weitern wird mit der Definition des Begriffes der Zweckmässigkeit gemäss Absatz 2 insofern eine Angleichung an die Krankenpflegeversicherung angestrebt, als die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) auch in der Unfallversicherung Richtschnur für die Übernahme von Leistungen bilden soll. Mit andern Worten sollen Leistungen, die im KVG bereits geprüft und mit der Aufnahme in Anhang 1 zur KLV von der Übernahmepflicht ausgeschlossen worden sind, auch in der Unfallversicherung nicht entschädigt werden.

Gliederungstitel vor Artikel 68

Das bisherige Kapitel 1 wird zum Kapitel 1a und heisst neu „Spitäler und Medizinalpersonen“.

Artikel 68 Spitäler und Kuranstalten

Wie im Gesetz wird auch in der Verordnung sowohl im Titel als auch im Verordnungstext der Begriff „Heilanstalt“ durch „Spital“ ersetzt.

Gliederungstitel vor Artikel 69a

Das bisherige Kapitel 1a wird neu zum Kapitel 1b.

Artikel 70 Tarife

Absatz 1

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2014 (C-529/2012) ist im Rahmen eines Tariffestsetzungsverfahrens bemängelt worden, dass das UVG, das MVG und das IVG keine inhaltlichen Vorgaben zur Bemessung der Tarife enthalten. Es fehle an generell-abstrakten Grundsätzen zur Tarifordnung und zur Kostenermittlung für die Leistungsabgeltung. Es erscheine zwar durchaus sachgerecht, die Medizinaltarife im Bereich der UV/MV/IV nicht nach einem anderen Modell zu berechnen als im Tarifrecht der Krankenversicherung. Die öffentliche Hand sei bei der Tarifierung jedoch nicht frei. Auch in diesem Bereich gelten für sie die allgemeinen Grundprinzipien des staatlichen Handelns. So muss sich die Tarifordnung auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Wenn die Tarifordnung des KVG zur Anwendung kommen soll, so müsse dies zumindest auf Verordnungsebene festgelegt werden. Gestützt auf die generell-abstrakten Grundsätze könne die Vorinstanz alsdann mittels Verfügung einen konkreten Tarif im engeren Sinn, das heisst die Höhe des Taxpunktwertes oder des Basisfallwertes im konkreten Einzelfall festlegen.

Artikel 56 Absatz 2 UVG regelt, dass der Bundesrat für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherer sorgt und diese anwendbar erklären kann.

Gestützt auf diese Kompetenznorm wird in der UVV auf die Tarifbestimmungen in Artikel 43 Absätze 2, 3 und 4 zweiter Satz sowie in Artikel 49 Absätze 1, 3, 4 ,5 und 6 KVG verwiesen. Dabei ist deutlich zu machen, dass diese Bestimmungen in der UV „sinngemäss“ zur Anwendung kommen. Damit soll klar gestellt werden, dass den systematischen Unterschieden der UV gegenüber der KV Rechnung zu tragen ist.

Absatz 2

Indem Artikel 56 Absatz 2 UVG dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, die Tarifordnungen anderer Sozialversicherer für anwendbar zu erklären, können auch bezüglich der Anforderungen an die Tarife und Preise die einschlägigen Regelungen in Artikel 43 Absatz 4 zweiter Satz KVG und in Artikel 59c KVV übernommen werden. Entsprechend sollen sich die Tarife und Preise auch in der UV nach betriebswirtschaftlichen Kriterien bemessen, auf einer sachgerechten Struktur aufbauen und lediglich transparent ausgewiesene und durch eine effiziente Leistungserbringung begründete Kosten decken. Für den stationären Bereich wird diese Bestimmung in Artikel 70c Absatz 1 letzter Satz UVV konkretisiert.

Artikel 70a Kostenermittlung und Leistungserfassung