Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
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Die Revision wird zum Anlass genommen, zwei sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Damit ist keine materielle Änderung verbunden.
Absatz 2
In Absatz 2 wird die heutige Praxis verankert, dass bei einem Nichtberufsunfall eines Versicherten mit mehreren Arbeitgebern lediglich diejenigen Versicherer rückerstattungspflichtig sind, bei denen auch eine Nichtberufsunfall-Deckung besteht. Neu wird diese Rückerstattungspflicht auch auf die Hilflosenentschädigung ausgedehnt.
Absatz 3
Absatz 3 regelt die Zuständigkeit des Versicherers, wenn diese gemäss den Absätzen 1 und 2 nicht eindeutig ermittelt werden kann. In diesem Fall ist derjenige Versicherer leistungspflichtig, der den höchsten Verdienst versichert.
Artikel 100 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen
Absatz 4
Häufig ergeben sich im Rahmen eines neuen Unfalles heikle Kausalitätsfragen in Bezug auf die Mitwirkung einer Vorschädigung aus einem oder mehreren früheren Unfällen. Mit der Regelung in Absatz 4 soll gewährleistet werden, dass dem Versicherten wegen Streitigkeiten um die Leistungspflicht zwischen den involvierten Unfallversicherern keine Nachteile erwachsen. Insbesondere soll vermieden werden, dass der Versicherte zu einem Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit gezwungen wird, wenn zwei oder mehrere Versicherer ihre Zuständigkeit für die fraglichen Unfallfolgen verneinen. Im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber dem Versicherten soll derjenige Versicherer Leistungen im Sinne von Vorleistungen erbringen, der dem Auftreten der Unfallfolgen in zeitlicher Hinsicht am nächsten steht.
Artikel 103 Zusammenwirken der Versicherer
Der bisherige Artikel 103 hielt fest, dass sich die Versicherer zusätzlich zu den oben genannten Auskünften auch die Einstufung im Prämientarif bekannt geben mussten. Diese Forderung ist seit der Aufhebung des Gemeinschaftstarifs nicht mehr sinnvoll, weil mit dem Gemeinschaftstarif auch die Definition der Tarifstufen aufgehoben wurde. Die Versicherer sind seitdem nicht mehr verpflichtet, einheitliche Tarifstufen zu bilden und geben sich diese bereits heute im Allgemeinen nicht mehr bekannt. Die Änderung dieses Absatzes entspricht somit einer Anpassung an die heutige Praxis.
Artikel 108 Rechnungsgrundlagen
Absatz 1
Der bisherige Artikel 108 Absatz 1 sah vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Richtlinien vorgeben kann. Inzwischen wird die Aufsicht über die Privatversicherer von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht wahrgenommen. Weil zudem die Rechnungsgrundlagen von allen Versicherern verbindlich anzuwenden sind, entsprechen diese Vorgaben „Weisungen“ und nicht „Richtlinien“. Der bisherige Ausdruck „Departement“ wird durch „EDI“ ersetzt.
Artikel 110 Rückstellungen
Der bisherige Artikel 110 verlangte Rückstellungen für Kurzfristleistungen für bereits eingetretene Unfälle und räumte dem Bundesamt für Gesundheit und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Befugnisse ein, entsprechende Richtlinien aufzustellen. Diese Bestimmungen sind nicht mehr erforderlich, weil neu Artikel 90 Absatz 1 UVG das Bedarfsdeckungsverfahren für die Kurzfrist- und Langfristleistungen vorgibt.