Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
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Artikel 71 Koordination der Tarife
Absatz 1
Der aktuelle Wortlaut bestimmt, dass Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 UVV nach Grundsätzen auszugestalten sind, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Departement kann Richtlinien aufstellen. Mit den neuen Bestimmungen von Artikel 70 und Artikel 70a – 70c UVV wird diese Forderung erfüllt, indem die Tarifgrundsätze der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für sinngemäss anwendbar erklärt werden. Unter diesen Umständen kann Absatz 1 aufgehoben werden.
Artikel 72 Pflichten der Versicherer und der Arbeitgeber
Artikel 72 wird neu in zwei Absätze gegliedert: Absatz 1 regelt die Pflichten der Versicherer und bleibt inhaltlich gleich, in Absatz 2 werden die Pflichten der Arbeitgeber aufgeführt. Die Informationspflicht des Arbeitgebers wird dahingehend präzisiert, dass die Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Möglichkeit einer Abredeversicherung zu informieren sind. Damit die in Artikel 3 Absatz 3 UVG geregelte Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung in der Unfallversicherung, die als Kollektivversicherung ausgestaltet ist, überhaupt zum Tragen kommt, muss der Arbeitgeber als „Vermittler“ zwischen Versicherer und Versicherten agieren und seine Arbeitnehmer entsprechend informieren.
Artikel 72b Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates
Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder des Suva-Rates (bisheriger Verwaltungsrat) wird neu auf Gesetzesstufe in Artikel 63 Absatz 3 UVG geregelt. Diese Bestimmung kann deshalb aufgehoben werden.
Artikel 85 Betriebe für temporäre Arbeit
Der Begriff „vermitteltes“ wird durch „verliehenes“ Personal ersetzt. Damit wird dem Wortlaut im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) entsprochen.
Artikel 93 Typenvertrag
Der Typenvertrag wird neu auf Gesetzesstufe in Artikel 59a UVG geregelt. Artikel 93 kann gestrichen werden.
Artikel 95 Zuweisung zu Versicherern
Absatz 2
Der Verweis auf Artikel 105 Absätze 1 und 2 des Gesetzes wird gestrichen, was bereits mit der Einführung des ATSG hätte erfolgen sollen. Der korrekte Verweis auf Artikel 52 ATSG wird nun nachgeholt.
Artikel 95a Aufgaben der Ersatzkasse bei Grossereignissen
Absatz 1
In der Annahme, dass versicherte Personen unabhängig von ihren beruflichen Tätigkeiten gleich häufig von Grossereignissen betroffen sind, werden die Prämienzuschläge als einheitliche, für alle Betriebe gleiche Prämienzuschläge in Promillen des versicherten Verdienstes pro Versicherungszweig festgelegt. Prämienzuschläge in Prozenten der Nettoprämien würden zu höheren Fondsbeiträgen von Betrieben und Versicherten in Branchen mit erhöhten Unfallrisiken und damit zu ungerechtfertigten Benachteiligungen dieser Betriebe und Versicherten führen.
Die Prämienzuschläge sind so festzulegen, dass sich damit die laufenden Kosten ebenso wie die erbrachten Zahlungen nach Artikel 78 des Gesetzes decken lassen. Im Rahmen der Bandbreite der Schätzungen soll der Mittelwert des Bedarfes massgebend sein.