Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 3 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
Absatz 3
Der Ausdruck „Bundesamt“ wird durch „BAG“ ersetzt.
Artikel 9 Unfallähnliche Körperschädigung
Absatz 3
Der bisherige Absatz 3 wird neu zur einzigen Bestimmung in Artikel 9 und ist mit dem Verweis auf Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zu ergänzen.
Artikel 15 Behandlung in einem Spital
Die Änderung der Terminologie im UVG erfordert die entsprechenden Anpassungen in der Verordnung. In der Sachüberschrift sowie in den Absätzen 1, 2 und 3 wird der Begriff „Heilanstalt“ durch „Spital“ ersetzt.
Artikel 16 Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktors oder des Spitals
In der Sachüberschrift und im Text wird die Terminologie dem UVG angepasst. Der Begriff „Heilanstalt“ wird durch „Spital“ ersetzt.
Artikel 18 Hilfe und Pflege zu Hause
In der Sachüberschrift und in den Absätzen 1 und 2 wird der veraltete Begriff „Hauspflege“ gleich wie im UVG durch „Hilfe und Pflege zu Hause“ ersetzt.
Artikel 19 Hilfsmittel
Der Ausdruck „Departement“ wird durch „EDI“ ersetzt.
Artikel 22 Versicherter Verdienst im Allgemeinen
Absatz 4 Satz 3
Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst bemessen, der dem von der versicherten Person innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn entspricht (Art. 15 Abs. 2 UVG). Diese Bestimmung geht jedoch von einem traditionellen Beschäftigungsmodell aus, weshalb der Gesetzgeber den Bundesrat beauftragt hat, für unregelmässig beschäftigte Arbeitnehmende Sonderbestimmungen zu erlassen (Art. 15 Abs. 3 lit. d UVG).
Als unregelmässig beschäftigt gilt eine Person, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit aufweist. Artikel 22 Absatz 4 regelt den für die Rentenbemessung massgebenden versicherten Verdienst dieses Personenkreises. Bei unbefristeten unterjährigen Arbeitsverhältnissen wird vermutet, dass die versicherte Person ganzjährig zu den gleichen Bedingungen gearbeitet hätte, weshalb der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet wird (Abs. 4 Satz 2). Absatz 4 Satz 3 in der heutigen Fassung führt aus, dass bei einer im Voraus befristeten Beschäftigung die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer dieser Beschäftigung beschränkt bleibt.
Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 138 V 106 vom 15. Dezember 2011 festgestellt, dass es auch auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt seit längerer Zeit vermehrt Nichtstandard-Arbeitsverträge wie Teilzeitverträge, Abrufverträge, Verträge mit Temporärfirmen, Freelance-Verträge etc. gibt. Bei diesen und anderen sogenannten „atypischen“ Arbeitsverhältnissen bestehe die Gefahr, dass die betreffenden An-