Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten

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Absätze 1 und 2

Der Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 1 ist in der neuen Fassung von Artikel 34a BVG direkt im Gesetzestext enthalten. Die Neuformulierung der Absätze 1 und 2 von Artikel 24 enthält die materielle Regelung des bisherigen Absatzes 2. Diese neue Gliederung soll die Lesbarkeit erleichtern. Als Neuerung wird ausdrücklich geklärt, dass auch Taggelder von obligatorischen und freiwilligen Versicherungen angerechnet werden können, die freiwilligen Versicherungen allerdings nur, wenn sich der

Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an der Finanzierung beteiligt hat. Denn Versicherungen, die ganz oder überwiegend von der versicherten Person finanziert wurden, dürfen nicht zu einer Kürzung von BVG-Leistungen führen. Unter Buchstabe a von Absatz 2, der Definition der nicht anrechenbaren Einkünfte, werden neu ausdrücklich auch die Integritätsentschädigung und die Assistenzbeiträge genannt.

Absatz 2bis

Der bisherige Absatz 2bis wird aufgehoben und durch eine neue, mit der UVG-Revision koordinierte Lösung im neuen Artikel 24a ersetzt.

Absätze 3 und 4

Diese Absätze werden materiell nicht geändert. Wie an anderen Stellen der vorliegenden Änderung wird auch hier die Terminologie präzisiert.

Absatz 6

Dieser Absatz kodifiziert die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Artikel 24a Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenrenten nach dem Rentenalter

Absatz 1

Dieser Absatz definiert, in welchen Fällen die BVG-Invalidenrenten nach dem ordentlichen Rentenalter gekürzt werden. Bei den meisten Invalidenrenten erübrigt sich eine Kürzung nach dem ordentlichen Rentenalter: Die Art der Berechnung der Invalidenrenten nach BVG ist nämlich so konzipiert, dass im Rentenalter diese Rente nicht höher ist als die BVG-Altersrente einer vergleichbaren Person, die bei gleichem versichertem Lohn bis zum Rentenalter weiter gearbeitet hat.

Auch die Leistungen der 1. Säule sind beim Übergang von einer IV-Rente zu einer Altersrente der AHV infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters nicht höher, als die Leistungen von vergleichbaren Personen, die ohne Invalidität bis zum Rentenalter gearbeitet haben. Daher besteht bei Personen, die ausschliesslich eine Rente der 1. Säule und eine Invalidenrente nach BVG beziehen, im Rentenalter kein Kürzungsbedarf, um ihre Situation an diejenige eines Altersrentners ohne vorgängige Invalidität anzugleichen. Kinderrenten, Splitting und Erziehungsgutschriften können zwar in der AHV rentenerhöhend wirken, haben ihren Entstehungsgrund aber nicht in einer allfälligen Invalidität und erhöhen im gleichen Ausmass das Renteneinkommen aller Altersrentner. Das Gleiche gilt für allfälliges Erwerbseinkommen nach dem Rentenalter: auch ein Altersrentner könnte dieses Einkommen neben seiner Rente noch erwerben. Es besteht daher kein Grund, die BVG-Leistungen nach dem ordentlichen Rentenalter wegen einer Kumulation mit Leistungen der AHV zu kürzen.

Wenn hingegen bei Invaliditätsfällen zu den Leistungen der 1. und der 2. Säule weitere Leistungen hinzukommen, wie Leistungen nach UVG, MVG oder allenfalls vergleichbare ausländische Leistungen, kann die Summe dieser Leistungen nach dem Rentenalter höher sein als die Altersrenten (inklusive Kinderrenten), die vergleichbare Personen ohne Invalidität erhalten würden. In dieser Situation besteht auch bei und nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters ein Regelungsbedarf für eine Kürzung.

Absatz 2

Die Koordination der BVG-Leistungen mit der Leistung der Unfallversicherung soll die Kürzung der UVG-Rente bei Erreichen des Rentenalters weder ausgleichen noch verstärken. Das Gleiche gilt für die Kürzung der Rente der Militärversicherung bei Erreichen des Rentenalters und bei Kürzungen allfälliger vergleichbarer ausländischer Leistungen. Diese Bedingungen werden bei BVG-Invalidenrenten erfüllt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nach dem Rentenalter im Prinzip den gleichen Betrag ausrichtet, den sie