Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten

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2. Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30)

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird „SUVA“ durch „Suva“ ersetzt.

Artikel 1 Grundsatz

Absatz 1

Die neue Umschreibung des Geltungsbereiches in Artikel 81 Absatz 1 UVG ist in der Verordnung zu übernehmen.

Artikel 92 Verwendung des Prämienzuschlages

Absatz 1

Obwohl Artikel 92 unter dem Titel „Verwendung“ des Prämienzuschlags steht, wird diesbezüglich nichts geregelt. Entsprechend soll klar gestellt werden, dass sich die Verwendung der Prämienzuschläge nach den Beschlüssen der Koordinationskommission zu richten hat. Ihr allein steht das Verfügungsrecht über die von der Suva verwalteten Prämienzuschläge zu.

Absatz 2

Mit der Neuregelung, wonach die Suva die Prämienzuschläge im Auftrag der Koordinationskommission verwaltet, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Suva lediglich eine treuhänderische Funktion zukommt.

Gegenüber dem bisherigen Wortlaut wird in Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 2 UVG offen gelassen, wer die von der Suva zu führende, gesonderte Rechnung mit Bericht alljährlich dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass vertraglich bestimmt wird, ob die Suva die Rechnungsablage zuerst an die Koordinationskommission zu richten hat und diese die von ihr gutgeheissene Sonderrechnung dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet oder ob die Rechnungsablage weiterhin direkt von der Suva an den Bundesrat erfolgt.

Entsprechend der in den letzten Jahren gelebten Praxis soll die Zustellung des Berichtes und der Sonderrechnung an den Bundesrat auf Ende Juni vorverlegt werden.

Absatz 3

Die Einzelheiten der treuhänderischen Verwaltung der Prämienzuschläge durch die Suva sollen in einem Vertrag zwischen ihr und der Koordinationskommission geregelt werden.

3. Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11)

Artikel 9a und Artikel 13 – 13c Grundsätze der Versorgung, Tarife, Kostenermittlung und Leistungserfassung, Vergütung der ambulanten und stationären Behandlung Leistungen

Analog zur UVV werden auch in der MVV die Grundsätze der Versorgung geregelt und gewisse, in Artikel 43 und 49 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verankerte Tarifbestimmungsgrundsätze für sinngemäss anwendbar erklärt. Weiter wird festgehalten, dass die gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen wie beispielsweise der TARMED im ambulanten Bereich und SwissDRG im stationärer Bereich für die Verträge mit den Medizinalpersonen und den stationären Behandlungsinstitutionen massgebend sein sollen. Diesbezüglich kann auf die Erläuterungen zu Artikel 67 und Artikel 70 bis 70c UVV verwiesen werden.

Artikel 11 Spitäler, Kur- und Pflegeanstalten sowie Abklärungsstellen

Weil Artikel 22 MVG geändert worden ist, muss der Verweis auf das Gesetz in Artikel 11 der MVV angepasst werden.