Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
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verweist Artikel 55 Absatz 1 ATSG für nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Artikel 65 Absatz 4 VwVG bestimmt, dass die bedürfte Partei, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln kommt, verpflichtet ist, Honorar und Kosten des Anwaltes der Körperschaft oder der autonomen Anstalt zu vergüten, die dafür aufgekommen war. Weil sich im MVG keine Bestimmung findet, die das ATSG oder das VwVG derogiert oder dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, eine andere Regelung vorzusehen, ist festzustellen, dass Artikel 33 Absatz 4 MVV gesetzwidrig ist und deshalb aufgehoben werden muss. Damit wird das Militärversicherungsrecht in diesem Punkt dem Verfahrensrecht angeglichen, wie es von den andern Sozialversicherungen, den kantonalen Sozialversicherungsgerichten (Art. 60 Abs. 2 ATSG), dem Bundesverwaltungsgericht (Art. 37 VGG; SR 173.32) und dem Bundesgericht (Art. 64 Abs. 4 BGG; SR 173.110) angewendet wird.
4. Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi-
gung (ALV; SR 837.02)
Artikel 36
Absatz 1
Nachdem die in Absatz 1 erwähnte Verordnung über die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (UVAL) aufgehoben wird, weil alle ihre Bestimmungen, soweit sie nicht in das UVG übernommen worden sind, in die UVV transferiert werden, ist der Verweis anzupassen und neu auf die Gesetzgebung über die Unfallversicherung zu verweisen.