Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
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gestellten von einem angemessenen Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, wenn die Bemessung der Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung zum Vornherein auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Unfalls vorübergehend erzielten Verdienstes berechnet wird. Ein befristeter Arbeitsvertrag könne nicht in jedem Fall mit einer befristeten Beschäftigung im Sinne von Absatz 4 Satz 3 gleichgesetzt werden. Vielmehr sei der im Zeitpunkt des Unfalles erzielte Lohn auf die „normale Dauer der Beschäftigung“ der versicherten Person aufzurechnen, die sich aufgrund der Erwerbsbiographie ermitteln lasse.
Um eine sachgerechte Festsetzung des für die Rentenberechnung massgebenden Lohnes zu gewährleisten, wird Absatz 4 Satz 3 mit dem Vorbehalt „ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt“ ergänzt. Damit ist für die Rentenbemessung sowohl von Versicherten, die im Zeitpunkt des Unfalles in einem überjährigen wie auch für solche, die in einem unterjährigen Arbeitsverhältnis stehen, die im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse ausgeübte normale Dauer der Beschäftigung massgebend. Diese richtet sich nach der bisherigen oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung der Erwerbsbiographie.
Artikel 25 Höhe des Taggeldes
Absatz 3
Diese Bestimmung betrifft die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen. Neu werden alle diesbezüglichen Regelungen im Achten Titel zusammengefasst. Der Inhalt von Artikel 25 Absatz 3 wird daher in Artikel 129 Absatz 3 überführt. Der bisherige Absatz 3 kann folglich gestrichen werden.
Artikel 27 Abzüge bei Spitalaufenthalt
Der Begriff „Heilanstalt“ wird in der Sachüberschrift und in Absatz 1 (Einleitungssatz) entsprechend der Änderung im UVG durch „Spital“ ersetzt.
Artikel 33a Gegenstand der Rentenkürzung im Alter
Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass die Kürzung auf dem Rentenbetrag inklusive Teuerungszulage und nicht auf dem Invaliditätsgrad vorzunehmen ist.
Artikel 33b Rentenkürzung im Alter bei mehreren Unfällen
Absatz 1
Die Kürzungsregeln gelten auch für Mehrfachverunfallte mit einer Gesamtinvalidität. Absatz 1 präzisiert, dass die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter UVG für jeden Rententeil separat zu bestimmen ist. Massgebend ist das jeweilige Alter des Versicherten im Zeitpunkt des invalidisierenden Unfalles sowie der jeweils darauf entfallende Anteil des Rentenbetrages.
Absatz 2
Wenn mehrere invalidisierende Unfälle, mit je einem Invaliditätsgrad von unter 40% zu einer Gesamtinvalidität von 40% und mehr führen, ist für die Bestimmung des Prozentpunkt-Wertes der Kürzung pro Jahr im Sinne von Artikel 20 Absatz 2ter UVG auf den Grad der Gesamtinvalidität abzustellen. Der betreffende Prozentpunkt-Wert der Kürzung ist auf den gesamten Rentenbetrag anzuwenden.
Absatz 3
Für den Fall, dass nach mehreren invalidisierenden Unfällen erstmalig eine Gesamtrente zugesprochen wird, wird in Absatz 3 in Analogie zu BGE 123 V 50, E. 3b, definiert, dass für die Bestimmung des Ausmasses der Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter UVG allein auf das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des ersten invalidisierenden Unfalles abzustellen ist.