Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten

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Weil alle Bestimmungen, die nicht bereits in die Änderung des UVG übertragen worden sind, in die UVV transferiert werden, kann die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL) aufgehoben werden.

III

Die Änderung von anderen Erlassen wird im Anhang geregelt.

IV

Die revidierten Bestimmungen der Verordnung sollen gleichzeitig mit der Gesetzesnovelle am 1. Januar 2017 in Kraft treten

Änderung anderer Erlasse

1. Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

vorsorge1 (SR 831.441.1)

Ausgangslage

Die bisherige Regelung bei Überentschädigung (Art. 34a BVG und Art. 24 – 26 BVV 2) ist nicht spezifisch auf die Situation nach Erreichen des Rentenalters zugeschnitten. Artikel 24 Abs. 2bis BVV 2 war von Anfang an als temporärer Behelf konzipiert, um zu verhindern, dass als Folge einer Entwicklung in der Rechtsprechung nach dem Rentenalter in gewissen Fällen höhere Gesamtrentenansprüche entstehen, als eine Person auch vor dem Rentenalter je hätte verdienen können. Es war vorgesehen, die eigentliche Überarbeitung der Regelung später vorzunehmen, wenn die Lösung der UVG-Revision feststeht. Die Verordnung (BVV 2) muss nun in zweifacher Hinsicht angepasst werden.

Einerseits wird gemäss der UVG-Revision vom 25. September 2015 bei einem Teil der UVG-Renten in Zukunft eine gewisse Kürzung bei Erreichen des Rentenalters erfolgen. Dadurch soll eine klare Besserbehandlung gegenüber einer vergleichbaren nicht invaliden Person vermieden werden. Die Leistungen der 2. Säule sollen diese Kürzung nicht ausgleichen, denn sonst würde das Ziel der UVG-Revision, eine Überentschädigung zu beseitigen, vereitelt. Ausserdem entstünde eine generelle Verlagerung der Kosten vom Unfallversicherer in die 2. Säule, was ebenfalls unerwünscht ist. Die obligatorische berufliche Vorsorge soll die Kürzung durch die Reduktion der UVG-Rente im Rentenalter aber auch nicht durch eine eigene, zusätzliche Kürzung verstärken.

Andererseits wurde die Kompetenzdelegation in Artikel 34a BVG wesentlich präzisiert, da die bisherige Fassung den heutigen gesetzestechnischen Anforderungen nicht mehr genügt.

Artikel 24 Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenleistungen vor dem Rentenalter und Hin-

terlassenenleistungen

Bei den Hinterlassenenleistungen und den Invalidenleistungen vor dem Rentenalter entsteht durch die Änderung bei den UVG-Renten kein neuer materieller Koordinationsbedarf. Wegen der neuen, wesentlich präzisieren Kompetenzdelegation an den Bundesrat muss die Verordnungsbestimmung jedoch angepasst werden. Die bisherige Regelung wird dabei materiell weitestgehend übernommen.

Gleichzeitig werden sinnvolle Klärungen und Verbesserungen der Lesbarkeit vorgenommen.

Sachüberschrift

Es wird präzisiert, dass diese Bestimmung nur noch die Kürzung von Invalidenleistungen vor dem ordentlichen Rentenalter und von Hinterlassenenleistungen regelt. Für die Invalidenrenten nach dem Rentenalter rechtfertigt sich aufgrund der Anpassung an die aktuelle UVG-Revision ein eigener Artikel.