Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 25 Seiten
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Absatz 2
Es ist zu erwarten, dass ein Grossereignis Berufs- und Nichtberufsunfälle verursacht. Weil die Versicherer nach Artikel 89 UVG getrennte Rechnungen führen, gelten für beide Versicherungszweige die jeweiligen Schwellen für ein Grossereignis im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 UVG. Dementsprechend kann die Ersatzkasse für die beiden Versicherungszweige unterschiedliche Prämienzuschläge festlegen.
Absatz 3
Die Versicherer übernehmen den Aufwand für die Schäden und Schadenbearbeitung von Grossereignissen unterhalb der Schwelle zu Anteilen, die proportional zu ihren Gesamtschäden sind. Diese und damit auch die von den Versicherern zu übernehmenden Schadenanteile sind erst nach der Abwicklung aller Unfälle definitiv bekannt. Die Ersatzkasse muss daher die Gesamtschäden aller betroffenen Versicherer fortlaufend schätzen. Veränderte Schadenanteile der Versicherer auf Grund von Neueinschätzungen werden durch Ausgleichszahlungen zwischen den Versicherern beglichen, die durch die Ersatzkasse veranlasst werden. Die der Ersatzkasse gemeldeten Kosten für die Schadenbearbeitung dürfen nur allozierbare, d.h. den Schadenfällen direkt zugeordnete Verwaltungskosten umfassen.
Der Ausgleichsfonds deckt nach Artikel 90 Absatz 4 UVG den gesamten, die Schwellen übersteigenden Schadenaufwand eines Grossereignisses und damit insbesondere auch auf Grund dieses Ereignisses gesprochene Renten und die dazugehörigen Teuerungszulagen. Diese können nicht vom Fonds zur Sicherung zukünftiger Renten nach Artikel 90a UVG übernommen werden, weil die öffentlichen Unfallversicherungskassen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b UVG diesem Fonds nicht angehören.
Absatz 4
Um die Betriebsdauer des Fonds zu verkürzen, können sich die Ersatzkasse und die Versicherer auf eine vorzeitige, definitive Abgeltung der vom Fonds zu tragenden Schäden einigen, sobald diese zuverlässig geschätzt werden können. Ist bei der Auflösung des Fonds noch Kapital vorhanden, wird dieses in der BU den versicherten Betrieben und in der NBU ihren Angestellten zurückerstattet.
Absatz 5
Neben den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Grundsätzen wird in Absatz 5 bestimmt, dass die Ersatzkasse eine aggregierte Fondsrechnung führt. Diese bezieht sich sowohl auf die von den Versicherern pro Versicherungszweig vereinnahmten Prämienzuschläge als auch auf den von ihnen individuell geschätzten Gesamtschadenaufwand sowie die erbrachten Zahlungen. Im Übrigen sollen die Organisation des Ausgleichsfonds für Grossereignisse und die Einzelheiten in der Durchführung der Finanzierung von der Ersatzkasse in einem Verwaltungsreglement bestimmt werden. Gestützt auf Artikel 72 Absatz 1 UVG ist das Reglement vom Bundesrat zu genehmigen.
Artikel 98 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen
Im aktuellen Artikel 98 Absatz 1 UVV ist lediglich von der organisatorischen Selbständigkeit die Rede. Das Element der eigenen Rechnung wird nicht erwähnt. Die Frage nach den Voraussetzungen an eine neue Einheit hat in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen, da sich viele Gemeinwesen neu organisieren. Eine neue Einheit kann als solche bezeichnet werden, wenn es nicht lediglich zu einer rechtlichen Umwandlung und organisatorischen Neuordnung einer bereits bestehenden Verwaltungseinheit mit gleich bleibender Tätigkeit und gleichem Personal kommt, sondern wenn der neu geschaffenen Organisationseinheit erstmals und neu die Kompetenz einer eigenen Rechnungsführung eingeräumt wird. Wo bereits eine Struktur und Organisation mit eigener Rechnung bestand, entsteht durch eine rechtliche und administrative Neuorganisation aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht keine neue Einheit. Entscheiden bleibt, ob mit der Umstrukturierung erstmals neu eine eigene Rechnung geführt wird. In den Urteilen des Bundesgerichts i.S. Basler Spitäler vom 27. März 2015 (8C_600/2014) und 2. April 2015 (8C_601/2014 und 8C_602/2014) ist die entsprechende Rechtsauffassung des BAG gestützt worden.
Artikel 99 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern
Absatz 1