Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten
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2Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle versichert war.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 nicht leistungspflichtigen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung und oder einer Hilflosenentschädigung führen, auf dessen Begehren hin einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Der Anteil richtet sich nach dem bei ihnen versicherten Verdienst im Verhältnis zum gesamten versicherten Verdienst.
Art. 100 Abs. 4 Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen
Santésuisse, die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen.
Der Kanton VD schlägt vor, Absatz 4 dahingehend zu präzisieren, dass „mehrere Versicherer“ durch „mehrere Unfallversicherer“ ersetzt wird.
Die SUVA beantragt, die Absätze 1 bis 3 zu ändern. Absatz 1 stelle eine Ausnahme dar für den Fall, dass der Versicherer des früheren Ereignisses Taggeld zahle. Die Zuständigkeit für die Taggeldzahlung soll nicht wechseln, koordinationsrechtlich komme dem Taggeldanspruch grösseres Gewicht zu als der Arbeitsunfähigkeit. Es soll zudem verdeutlicht werden, dass sowohl beim früheren Ereignis als auch beim neuen Ereignis Versicherungsdeckung gemäss UVG bestanden habe bzw. bestehen müsse. Absatz 2 soll entsprechend der Formulierung von Absatz 1 betreffend Versicherungsschutz präzisiert werden. In Harmonisierung mit Absatz 1 sei vom Fehlen eines Taggeldanspruchs auszugehen. Ausserdem sei festzuhalten, dass eine Behandlung nach Artikel 10 UVG gemeint sei. In Absatz 3 müsse verdeutlicht werden, dass nur versicherte Unfälle berücksichtigt werden. Die SUVA schlägt deshalb folgende Formulierung der Absätze 1, 2 und 3 vor, welche auch vom SVV begrüsst wird:
1 Verunfallt ein Versicherter, während aufgrund eines früheren Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Artikel 10 bis 13 des Gesetzes) sowie die Taggelder für den neuen Unfall. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich schwerwiegendere Folgen hat als der frühere. Die Leistungspflicht des für den früheren Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der frühere Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
2 Verunfallt ein Versicherter während er aufgrund eines früheren Unfalles in Behandlung nach Artikel. 10 des Gesetzes steht, ohne dass aufgrund dieses Unfalles ein Anspruch auf Taggeld besteht, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Artikel 10 bis 13 des Gesetzes) für die früheren Unfälle. Die Leistungspflicht des für den neuen Unfall leistungspflichtigen Versicherers endet, wenn der neue Unfall für den weiterbestehenden Gesundheitsschaden nicht mehr ursächlich ist.
3 Bei einem Rückfall oder Spätfolgen aufgrund von mehreren versicherten Unfällen erbringt der für den letzten Unfall leistungspflichtige Versicherer die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Artikel 10 bis 13 des Gesetzes) sowie die Taggelder.
Der Vorschlag der SUVA zu Absatz 4 betreffe die Ausgleichung und nicht die Vorleistung, weshalb die Absätze 4 und 5 wie folgt geändert bzw. ergänzt werden müssten:
4 In den Fällen von Absatz 1 bis 3 sind die anderen Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer nicht zur Vergütung verpflichtet.
5Entsteht für die Folgen von mehreren Unfällen neu ein Anspruch auf eine Rente, auf eine Integritätsentschädigung oder auf eine Hilflosenentschädigung, werden diese Leistungen durch den für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer ausgerichtet. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der letzte Unfall wesentlich geringere Folgen hat als die früheren oder der bei dem für den letzten Unfall leistungspflichtigen Versicherer versicherte Verdienst wesentlich tiefer ist als der bei einem anderen Versicherer versicherte Verdienst. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten dem leistungspflichtigen Versicherer diese Leistungen, ohne Teuerungszulage, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten.
Auch bei Fällen, wo ein weiterer Unfall zwar nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad, aber aufgrund von Artikel 24 Absatz 4 UVV zu einem höheren versicherten Jahresverdienst und damit zu einer höheren Invalidenrente führe, soll die Regel von Artikel 100 Absatz 6 UVV zur Anwendung kommen. Die SUVA schlägt folgenden neuen Absatz 6 vor:
6Erleidet ein Versicherter, welcher aus einem früheren Unfall eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bezieht, einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades oder des Grades der Hilflosigkeit, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer die gesamte Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung ausrichten. Der