Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten
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Der sgv und die SUVA sind mit der vorgesehenen Aufhebung der Amtszeitbeschränkung und der eingeführten Alterslimite einverstanden, beantragen aber übergangsrechtliche Bestimmungen für die nach altem Recht gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates resp. des Suva-Rates.
Der SVV regt an, die Nebentätigkeiten der SUVA (Schadenabwicklung für Dritte) gemäss Artikel 67a UVG in der UVV mit einem neuen Artikel 72b (richtigerweise 72c) zu präzisieren: „Die Schadenabwicklung nach Artikel 67a Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes umfasst zusätzlich zur Schadenabwicklung im Bereich der Unfallversicherung des Gesetzes auch die Schadenabwicklung im Bereich der damit zusammenhängenden Unfall-Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908.“
Art. 85 Betriebe für temporäre Arbeit
Die SUVA ist mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden.
Art. 95a Abs. 1-5 Aufgaben der Ersatzkasse bei Grossereignissen
Der SVV beantragt, Absatz 1 anzupassen, da die Berücksichtigung der Teuerungszulagen im Schadenaufwand eines Grossereignisses zu komplexen Abgrenzungsproblemen führe. Er schlägt folgende Ergänzung im letzten Satz der Revisionsvorlage vor: „… Der Gesamtschadenaufwand wird ohne allfällige Teuerungszulage bestimmt und nach anerkannten aktuariellen Grundsätzen geschätzt.“
Die SAV beantragt, Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: „… Die Teuerungszulagen und die Anpassung der Hilflosenentschädigungen infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes werden nicht berücksichtigt.“ Ausserdem soll der Begriff „Schadenaufwand“ konsequent verwendet werden. Sie schlägt folgende Änderung von Absatz 3 vor: „… dass die Anteile der einzelnen Versicherer proportional zu ihrem Gesamtschadenaufwand sind. …“ Die SAV hält zudem fest, dass im Gegensatz zu Absatz 2 in Absatz 3 nicht präzisiert werde, dass die Berechnung pro Versicherungszweig erfolge.
Art. 98 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen
Die vorgeschlagene Änderung wird vom sgv und travail.suisse begrüsst.
Der Kanton BL beantragt, das Wahlrecht periodisch zu gewähren.
Die SUVA beantragt, die Reihenfolge der Absätze 2 und 3 zu wechseln sowie in Absatz 3 anstelle von „rechtzeitig“ den Begriff „rechtmässig“ zu verwenden.
Der SVV schlägt vor, die Formulierungen von Artikel 98 UVV der Systematik des UVG anzugleichen sowie das Mitbestimmungsrecht der Vertreter der Arbeitnehmer bei der Wahl des Versicherers aufzuheben. Die Bestimmung soll wie folgt lauten:
1 gemäss Revisionsvorlage
2 Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten, die, namentlich infolge von Neugründungen oder Umstrukturierungen bestehender Einheiten, erstmals eine eigene Rechnung führen, müssen die Wahl für die Versicherung bei der Suva oder bei einem Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit treffen. Wird die Wahl nicht rechtzeitig ausgeübt, so ist das Personal bei der Suva versichert.
3 Bei der Wahl der Versicherung bei der Suva stellen die öffentlichen Verwaltungen dieser einen schriftlichen Versicherungsantrag zu unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten.
4 Bei der Wahl der Versicherung bei einem Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen die öffentlichen Verwaltungen entweder einem solchen Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag zu unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten, oder führen eine Ausschreibung nach den jeweiligen Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts durch, um einen solchen Versicherer zu bestimmen.
Art. 99 Abs. 1, 2 und 3 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern
Die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen.
Die SUVA beantragt, in Absatz 2 den bisherigen Text zu übernehmen, ergänzt mit den Hinweisen auf die Deckung für Nichtberufsunfälle und auf die Hilflosenentschädigung.
Der SVV hält fest, dass die heutige Ungleichbehandlung der Leistungsverteilung bei Berufs- und Nichtberufsunfällen zu stossenden Ergebnissen führe und den Entwicklungen in der Wirtschaft nicht genügend Rechnung trage. Er schlägt folgende Formulierung der Absätze 2 und 3 vor: