Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten
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Art. 18 Hilfe und Pflege zu Hause
Die SUVA schlägt vor, die Begriffe „Pflege für medizinische Massnahmen“ und „Hilfe für nichtmedizinische Hilfeleistungen“ zu differenzieren. Sie hält zudem fest, dass die Freiwilligkeit der Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person und an die nichtmedizinische Pflege in der Unfallversicherung systemfremd sei und faktisch nicht mehr bestehe, da der Versicherer zu Rechtsgleichheit verpflichtet sei. Der Änderungsantrag der SUVA lautet wie folgt:
1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Pflege zu Hause, sofern diese durch ein nach den Artikel 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.
2 Der Versicherer gewährt auch angemessene Beiträge an eine ärztlich angeordnete Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird.
3 Zudem gewährt der Versicherer angemessene Beiträge an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch die Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 26 des Gesetzes abgegolten ist.
Der sgv unterstützt die Eingabe der SUVA.
Der SVV und santésuisse beantragen, die Absätze 1 und 2 mit der Ergänzung „medizinische Hilfe und Pflege zu Hause“ zu präzisieren.
Die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap beantragen, in Absatz 2 den Grundsatz der Freiwilligkeit aufzugeben und die bewährte Praxis in der Verordnung zu verankern. Sie schlagen folgende Formulierung vor: „Der Versicherer gewährt auch angemessene Beiträge an eine ärztlich angeordnete Pflege zu Hause durch eine nicht zugelassene Person, sofern diese Pflege fachgerecht ausgeführt wird. Zudem gewährt er angemessene Beiträge an die nichtmedizinische Hilfe zu Hause, sofern sie nicht durch eine Hilflosenentschädigung abgegolten ist.“
Art. 22 Abs. 4 Satz 3 Versicherter Verdienst im Allgemeinen
Die Kantone LU, SO und FER, die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung, Inclusion Handicap und eine Privatperson begrüssen die Sonderbestimmung für unregelmässig Beschäftigte.
Der Kanton AI erachtet es als nicht umsetzbar, auf die Erwerbsarbeitsbiografie abzustellen. Er schlägt vor, entweder darauf zu verzichten oder wenigstens die Beweisanforderungen klar darzustellen.
Die SVP, der sgv und die SUVA beantragen die Ergänzung, dass die Umrechnung in jedem Fall auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne zu beschränken ist.
Art. 25 Abs. 3 Höhe des Taggeldes
Die SUVA, die SVP und der sgv lehnen die Aufhebung von Absatz 3 dieses Artikels und die Verschiebung in Artikel 129 ab, da diese Bestimmung nicht allein in der UVAL, sondern auch für Fälle gelte, wo eine versicherte Person erst nach dem Unfall arbeitslos werde.
Art. 33a Gegenstand der Rentenkürzung im Alter
Santésuisse, die SKPE und eine Privatperson unterstützen die vorgeschlagene Regelung.
Der Kanton SG bemerkt, dass die Kürzung der Renten ohne Einbezug der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Alter erfolgt und damit auch dann, wenn es durch die Weiterausrichtung der Rente zu keiner Überentschädigung kommen würde. Er wünscht eine Korrektur dieser nicht bedachten bzw. nicht kommentierten Wirkung.
Der Kanton VD befürchtet, dass die Rentenkürzung im Alter zu einer Kostenverschiebung in die Sozialhilfe führen könnte und wünscht eine diesbezügliche Stellungnahme.
Die SUVA ist mit der vorgesehenen Änderung in Absatz 1 einverstanden, zu Absatz 2 hält sie fest, dass sich die Teuerungszulagen und die Komplementärrente unabhängig von der Rentenkürzung im Alter bestimmen würden. Die Kürzung müsse dann auf dem so festgelegten Betrag erfolgen. Absatz 2 soll deshalb wie folgt lauten: „Bei Anpassungen der Komplementärrente gemäss Artikel 33 Absatz 2 oder der Teuerungszulagen wird auf dem neuen Betrag gekürzt.“
Der sgv unterstützt die Eingabe der SUVA.