Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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4.2 Materielle Stellungnahmen im Allgemeinen

Im Sinne einer allgemeinen Zusammenfassung ist festzustellen, dass die Revisionsvorschläge von zahlreichen Anhörungsteilnehmern im Allgemeinen positiv aufgenommen worden sind. Allerdings werden in den meisten Stellungnahmen auch Änderungs- und Ergänzungsvorschläge gemacht. Einzig die SVP lehnt die vorgesehene Revision ab und meldet in verschiedenen Punkten grundsätzliche Bedenken an.

Die grossen Linien der Anhörungseingaben lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die SUVA hat eine umfangreiche synoptische Darstellung über die ganze Verordnung eingereicht und eine Vielzahl von ergänzenden Vorschlägen technischer Natur unterbreitet. Ebenso hat der SVV eine längere Liste mit zu überarbeitenden Punkten eingereicht, wobei die Vorschläge teilweise mit der Suva abgesprochen und deckungsgleich sind.

Die MTK äussert sich einlässlich zu den Medizinaltarif-Bestimmungen. Die Annäherung von KVG und UVG im Sinne einer Kooperation wird begrüsst. Auf der andern Seite wird eine Gleichschaltung entschieden abgelehnt. Insbesondere widersetzt sich die MTK der Pflicht, zwingend alle von den Krankenversicherern ausgehandelten Tarifstrukturen übernehmen zu müssen, weil damit u.a. ein massiver Einbruch in die Tarif- bzw. Vertragsautonomie der Unfallversicherer verbunden sei. Sie wendet mitunter ein, dass eine grössere Anzahl an Versicherten keine schlankeren und effektiveren Tarifstrukturen garantiere und erinnert daran, dass der TARMED von den Unfallversicherern eingeführt und erst später von den Krankenversicherern übernommen worden sei. Die Position der MTK wird von der SUVA, vom SVV, von santésuisse und curafutura unterstützt. Die FMH, die SSO und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern beantragen alle neuen Tarifbestimmungen ersatzlos zu streichen.

Die GDK begrüsst die Festlegung von Bemessungsgrundlagen für die Tarife der Unfallversicherung und die angestrebte Harmonisierung mit dem Tarifrecht der Krankenversicherung. Sie wünscht jedoch ergänzende Bestimmungen für Spitäler ohne Tarifvertrag sowie für die stationäre Notfallbehandlung in Spitälern ohne Tarifvertrag. Im Weitern sollen die Spitex-Leistungen nicht nach den vom Bundesrat für die Krankenversicherung festgelegten, nicht kostendeckenden Beiträgen entschädigt, sondern zu 100% vergütet werden. Die Kantone ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, AR, FR, SO, BS, BL, SG, AG, TG, TI, VD, NE, GE, und JU nehmen vollumfänglich oder zumindest teilweise die gleiche Position wie die GDK ein. Die MTK und mit ihr die SUVA, der SVV, santésuisse und curafutura halten die Vorschläge der GDK für unnötig bzw. stellen gegenteilige Anträge.

Die SAV hat eine synoptische Tabelle mit Änderungsvorschlägen zu diversen aktuariellen Bestimmungen wie den Ausgleichsfonds für Grossereignisse, die Reserve- und Übergangsbestimmungen eingereicht.

4.3 Materielle Stellungnahmen zu einzelnen Themen

Die zahlreichen und mitunter kontroversen Stellungnahmen lassen sich thematisch gegliedert wie folgt zusammenfassen:

Behandlung im Spital (Artikel 15): Der vorgeschlagene Artikel 15 Absatz 1 wird von den Kantonen ZH, LU, UR, NW, VD und der GDK grundsätzlich begrüsst.

Bezüglich Artikel 15 Absatz 2 beantragt die GDK eine Ergänzung, die klarstellen soll, dass der versicherten Person bei freier Wahl eines Spitals ohne Tarifvertrag, nach vorgängiger Aufklärung, eine allfällige Tarifdifferenz verrechnet werden darf. In Absatz 3 soll zudem präzisiert werden, dass die Versicherung bei einer stationären notfallmässigen Behandlung in einem Spital ohne Tarifvertrag die Kosten zu 100% zu übernehmen hat. Die Kantone ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, AR, FR, SO, BS, BL, AG, TG, TI, VD, NE, GE und JU treten für die gleichen Anpassungen ein.

Demgegenüber beantragt die MTK und mit ihr die SUVA, der SVV, santésuisse und curafutura, dass Artikel 15 Absatz 2 so zu ergänzen sei, dass sich die Spitäler ohne Tarifvertrag auf die Analogie- bzw. Referenztaxe zu beschränken haben und weder dem Versicherten noch dem Versicherer weitergehende Kosten in Rechnung stellen dürfen.

Hilfe und Pflege zu Hause (Artikel 18): Die Suva beantragt die Aufhebung der Freiwilligkeit der Beiträge an eine medizinische Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person und wünscht im Interesse der Rechtsgleichheit eine diesbezügliche Leistungspflicht aufzunehmen. Gleiches wird von der Schweizerischen Paraplegiker-Vereinigung und von Inclusion Handicap gefordert. Im Übrigen soll gemäss den Vorschlägen der SUVA eine begriffliche Klärung vorgenommen werden, wonach sich das Wort „Pflege“ ausschliesslich auf medizinische Massnahmen und das Wort „Hilfe“ auf nichtmedizinische Hilfeleistungen beziehen soll. Der sgv unterstützt die Vorschläge der SUVA. Der SVV und santésuisse beantragen eine Präzisierung, welche klarstellt, dass in Artikel 18 Absatz 1 und 2 ausschliesslich die medizinische Hilfe und Pflege gemeint sei.

Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen (Artikel 23): Die Kantone LU, SO und FER,

die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung, Inclusion Handicap und eine Privatperson begrüssen die