Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, beziehungsweise des Anteils der Hilflosenentschädigung aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.

Der SVV schlägt in Absprache mit der SUVA mit Ausnahme von „Invalidenrente“ anstatt „Invaliditätsgrades“ in Absatz 6 dieselbe Formulierung für Artikel 100 vor. Ausserdem soll Absatz 4 in einem neuen Artikel 102a UVV überführt werden.

Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer

Die SUVA ist mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden.

Art.108 Rechnungsgrundlagen

Die SUVA ist mit der vorgeschlagenen terminologischen Anpassung einverstanden.

Art. 111 Reserven

Die vorgeschlagene Änderung wird vom Kanton GE, dem sgv und travail.suisse begrüsst.

Die SUVA verweist auf die Stellungnahme des SVV.

Der SVV hält fest, dass die neue Formulierung in Absatz 1 konkretisiere, dass die in Artikel 90 Absatz 3 UVG genannten Rückstellungen als Teil der versicherungstechnischen Rückstellungen angesehen werden. Die Details seien zwischen den Privatversicherern und der FINMA zu regeln. Er schlägt folgende Formulierung von Absatz 1 vor:

„Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bilden die Rückstellungen gemäss Artikel 90 Absatz 3 des Gesetzes als Teil ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen AVO (SR 961.011). Der notwendige Bedarf der Rückstellungen gemäss Artikel 90 Absatz 3 gilt dann als erfüllt, wenn die Versicherer die Eigenmittelanforderungen des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen VAG vom 17. Dezember 2005 unter Aufsicht der FINMA einhalten.“

Die SAV schlägt vor, Absatz 1 wie folgt zu ändern: „Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes bilden die Rückstellungen gemäss Artikel 90 Absatz 3 des Gesetzes als Teil ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen AVO (SR 961.011).“ Ausserdem sollen die vorgeschlagenen Absätze 2 und 3 gestrichen werden, weil bei Absatz 2 das Verhältnis zu Artikel 90 Absatz 3 UVG nicht ersichtlich sei und bei Absatz 3 im KVG-Solvenztest die Risiken aus dem UVG-Geschäft bei der Bestimmung der Reserven nicht berücksichtigt würden.

Der Schweizerische Baumeisterverband beantragt, Absatz 4 im Sinne einer Überregulierung zu streichen.

Art. 113 Abs. 1, 4 und 5 Klassen und Stufen

Zu Absatz 4 verweist die SUVA auf die Stellungnahme des SVV.

Der SVV schlägt zu Absatz 4 folgende Ergänzung vor: „Die registrierten Versicherer reichen dem BAG zur Kenntnisnahme ein: …“. Damit werde klargestellt, dass keine präventive Tarifkontrolle analog zum KVG eingeführt werden soll.

Die SAV hält fest, dass die Zustellung der Tarife bis spätestens Oktober der bisherigen Praxis entspreche. Es könne nicht verlangt werden, dass die Tarife schon Ende Mai bereit seien, zumal zu diesem Zeitpunkt die Betriebsrechnung noch nicht fertig sei. Sie verlangt folgende Änderung von Absatz 4:

a. Die registrierten Versicherer reichen dem BAG jeweils im laufenden Jahr die Risikostatistiken des

Vorjahres ein.

b. Die registrierten Versicherer legen dem BAG zur Kenntnisnahme jeweils bis Ende Oktober die Tarife

des Folgejahres vor.

Art. 115 Abs. 2 Prämienpflichtiger Verdienst

Die SUVA beantragt, Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: „... ausüben. Übersteigt die Summe der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Verdienstanteilen auf die einzelnen