Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten
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darf. Sie schlagen folgende Formulierung vor: „Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt …“.
Art. 39 Hinterlassenenrenten (Anspruch des überlenden Ehegatten)
Die SUVA beantragt, diesen Artikel mit einem Absatz 2 zu ergänzen, da die einmalige Abfindung an den geschiedenen Ehegatten nicht höher sein sollte als die Summe der geschuldeten Alimente, wenn die versicherte Person noch leben würde. Absatz 2 soll wie folgt lauten: „Die Abfindung an den geschiedenen Ehegatten entspricht höchstens der Summe der noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge.“
Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren
Der Kürzungsumfang und die Kürzungsdauer seien bei grobfahrlässiger Verursachung des Unfalles massiv eingeschränkt worden, ohne aber die Kürzungspraxis von Artikel 49 und 50 UVV zu überarbeiten. Dadurch sei ein Ungleichgewicht entstanden, das ausgeglichen werden müsse. Die SUVA schlägt deshalb folgenden Absatz 2 vor:
„Mit Ausnahme der Integritätsentschädigung und der Leistungen an die Hinterlassenen werden die Geldleistungen, die während der ersten fünf Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder
bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
c. Teilnahme an Unruhen.“
Art. 50 Wagnisse
Die SUVA beantragt, diesen Artikel wie folgt zu ändern, um die Abgrenzung zwischen Grobfahrlässigkeit und Wagnis zu vereinfachen: „Mit Ausnahme der Integritätsentschädigung und der Leistungen an die Hinterlassenen werden die Geldleistungen, die während der ersten fünf Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, um die Hälfte gekürzt. In besonders schweren Fällen werden die Geldleistungen verweigert.“
Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers
Die SUVA beantragt die Anpassung an Artikel 45 Absatz 2bis UVG mit einer Ergänzung um „die zuständige Stelle der Arbeitslosenversicherung“.
Art. 62 Abs. 2 und 4 Rentenauszahlung
Die SUVA beantragt, die Absätze 2 und 4 zu streichen, da Absatz 2 Artikel 19 Absatz 4 ATSG widerspreche und Absatz 4 in der Praxis nicht angewendet werde.
Art. 102 Leistungspflicht bei Berufskrankheiten
Die SUVA beantragt, diese Bestimmung aufzuheben, da sie in der Praxis kaum umsetzbar ist.
Der Schweizerische Baumeisterverband beantragt, diesen Artikel zu belassen. Die krankheitsverursachende Gesamtexposition sei genau abzuklären, damit der leistungspflichtige Versicherer ermittelt werden könne.
Art. 102a Vorleistungs- und Rückerstattungspflicht
In Anlehnung an die Formulierung von Artikel 70 Absatz 1 ATSG soll gemäss SUVA ausformuliert werden, was unter umstrittener Leistungspflicht zu verstehen ist. Die SUVA macht folgenden Vorschlag für einen neuen Artikel 102a:
1 Bestehen bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern, bei mehreren Unfallereignissen, beim Tod beider Elternteil oder bei Berufskrankheiten Zweifel, welcher Versicherer Leistungen zu erbringen hat, ist der Versicherer, bei welchem zuerst Leistungen geltend gemacht werden, zu Vorleistungen verpflichtet.
2 Wird der Fall von einem anderen Versicherer übernommen, so hat dieser im Rahmen seiner Leistungspflicht die Vorleistungen zurückzuerstatten.