Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht
Arbeitsverhältnisse aufzuteilen. Dies gilt analog….“ Damit soll eine Auseinandersetzung über verschiedene Berechnungsmöglichkeiten zwischen den Versicherern verhindert werden.
FER beantragt, den essentiellen zweiten Satz von Absatz 2 der aktuellen Fassung beizubehalten.
Art. 123a Auskunftsrecht
Die SUVA ist mit der vorgeschlagenen Aufhebung einverstanden.
Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit
Die SUVA schlägt vor, diese Bestimmung aus gesetzessystematischen Gründen in die ATSV zu überführen, da eine intersystemische Koordination zum ATSG gehöre.
Art. 129 Höhe des Taggeldes
Die SUVA beantragt, Absatz 3 zu streichen und den geltenden Artikel 25 Absatz 3 zu belassen. Mit dem vorgeschlagenen Absatz 4 ist sie einverstanden.
Art. 130 Zwischenverdienst nach AVIG
Die SUVA ist mit dem Vorschlag einverstanden.
Art. 131 Abs. 1-6 Prämien
Die SUVA beantragt zu Absatz 3 folgende Ergänzung zur Klärung der Versicherungsdeckung: „Der Prämiensatz ist für alle versicherten Personen, …“.
Art. 147b Abs. 1 und 2 Übergangsbestimmungen
Santésuisse erachtet die vorgeschlagene Regelung als erforderlich.
Die SPS, der SGB, der sgv, die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap beantragen eine Anpassung der Jahreszahlen mit einer ersten Kürzung ab 2025.
Die SUVA schlägt zu Absatz 1 folgende Änderung vor:
Der abgestufte Kürzungssatz nach Ziffer II Absatz 2 der Änderung vom 25. September 2015 des Gesetzes findet wie folgt Anwendung:
a. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2025 erreichen: ein Fünftel;
b. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2026 erreichen: zwei Fünftel;
c. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2027 erreichen: drei Fünftel;
d. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2028 erreichen: vier Fünftel.
Bei Renten, deren Bezüger 2029 und später das Rentenalter erreichen, komme der volle Kürzungssatz zur Anwendung. Um eine Vermischung von Kürzungssatz und übergangsrechtlicher Reduktion desselben sowie daraus resultierende Missverständnisse zu vermeiden, schlägt die SUVA vor, wie in Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Gesetzes Bruchteile und nicht Prozentangaben zu verwenden. Sie beantragt ausserdem einen neuen Absatz 1a, um Renten, die auf Unfälle vor Inkrafttreten zurückgehen, aber erst nachher entstehen, zu regeln. Er soll wie folgt lauten: „Absatz 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten der Änderung vom ... ereignet haben, die Rente aber erst danach zu laufen beginnt.“
Die SUVA schlägt folgenden Absatz 3 vor: „Mitglieder des Suva-Rates, welche vor dem 1.1.2017 für eine neue Amtszeit gewählt worden sind und während der Amtsdauer das 70. Altersjahr vollenden, scheiden mit Ablauf der Amtszeit aus dem Suva-Rat aus.“ Damit soll auch der Wechsel von der bisherigen Amtszeitbeschränkung nach RVOV zur Alterslimite von 70. Jahren gemäss dem revidierten UVG für Mitglieder des Suva-Rates übergangsrechtlich geregelt werden.
Der SVV stellt fest, dass erst ab dem Jahr 2025 Kürzungen vorgenommen werden können und verweist auch auf die diesbezügliche Eingabe der SUVA zu Absatz 1. Zu Absatz 2 beantragt er, Buchstabe a im Verordnungstext zu streichen. Diese Streichung erfolge aus der Begründung zu Artikel 111 Absatz 1 UVV. Die Eigenmittelanforderungen würden sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Solvenztestes SST richten, welcher nicht nach einzelnen Branchen getrennt gerechnet werde.
Die SAV schlägt dieselbe Änderung von Absatz 1 und denselben Artikel 1a vor wie die SUVA. Sie beantragt zudem, die Absatz 2 zu streichen, da in Artikel 90 Absatz 3 UVG nur der erste Satz neu sei und der Rest (Reserven zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse) Artikel 90 Absatz 4 im bisherigen UVG entspreche. Artikel 111 der geltenden UVV konkretisiere die Anforderungen dieses