Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten
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Art. 102b Einigungsversuch
Die SUVA hält fest, dass die Hürde, das BAG anzurufen, oft zu tief sei. Sie macht folgenden Vorschlag für einen neuen Artikel 102b: „Bevor ein Versicherer in den Fällen von Artikel 78a UVG an das BAG gelangt, muss er versuchen, mit den anderen beteiligten Versicherern eine Einigung zu erzielen.“
Art. 112b Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen
Die SUVA beantragt, folgende Präzisierung einzufügen, welche auch der Auslegung des SECO entspreche: „Die gesonderten Rückstellungen zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen werden zunächst aus Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien und der Verzinsung der Rückstellungen finanziert. Allfällige Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung sind als letztes Mittel zu Finanzierung anzuwenden.“
Art. 115 Abs. 1 Bst. c Prämienpflichtiger Verdienst
Die SUVA will mit ihrem Vorschlag zu Absatz 1 Buchstabe c die Diskrepanz zwischen der Prämienerhebung bei einer Person mit IV-Taggeld und einem Praktikanten in derselben Eingliederungsstätte aufheben. Er soll wie folgt lauten:
„c. für Personen mit Renten der IV, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie in Werkstätten für Dauerbeschäftigung Behinderter tätigt sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht; für Personen mit Taggeldern der IV, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie in Werkstätten für Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der dem IV-Taggeld plus 20 Prozent entspricht.“
Art. 116 Lohnaufzeichnung
Die SUVA schlägt vor, in den Absätzen 1 und 3 den veralteten Begriff „Lohnaufzeichnung“ durch „Lohnbuchhaltung“ zu ersetzen.
Der sgv und der Schweizerische Baumeisterverband sprechen sich gegen diesen Antrag der SUVA aus.
Art. 117 Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen
Der sgv beantragt, dass die Zuschläge und Verzugszinsen an die geänderten Marktverhältnisse angepasst und damit gesenkt werden.
Die SUVA stellt fest, dass die Höhe der Zuschläge in der heutigen Marktsituation nicht mehr adäquat sei. Ziel soll eine einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungen sein. Sie schlägt folgende Änderungen vor:
1 Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 0,75 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,125 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.
2 Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,25 Prozent Verzugszins zu erheben.
Art. 117a Vergütungszinsen
Die SUVA beantragt, dass analog zu Artikel 117 UVV der Satz für den Vergütungszins von 5 auf 3 Prozent gesenkt werden soll.
Art. 120 Abs. 2 Festsetzung der Prämien
Die SUVA und der SVV beantragen, dass auch hier die Regelung der Langzeitkonti aufgenommen werden soll und schlagen folgende Ergänzung vor: „… Löhne melden. Gutschriften auf Langzeitkonten sind im Jahr der Gutschrift als Lohn zu melden. Davon ausgenommen sind Gutschriften von ursprünglichen Ferienansprüchen.“
Anhang 1 Berufskrankheiten
Die SUVA beantragt Anpassungen in der Liste der Berufskrankheiten, welche dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den Zusammenhängen zwischen Arbeit und deren Auswirkungen auf die Gesundheit entsprechen.