Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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Sonderbestimmung für unregelmässig Beschäftigte. Der Kanton AI findet das Abstellen auf die Erwerbsarbeitsbiografie als nicht umsetzbar. Die SVP, der sgv und die SUVA beantragen eine Beschränkung auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne.

Rentenkürzung im Alter (Artikel 33a – 33c): Grundsätzlich einverstanden mit den vorgesehenen Bestimmungen zur Rentenkürzung im Alter sind santésuisse, die SKPE, die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung, Inclusion Handicap und eine Privatperson. Der Kanton SG wünscht, dass die Kürzung unter Einbezug der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Alter erfolgt. Der Kanton VD befürchtet, dass die Rentenkürzung zu einer Kostenverschiebung in die Sozialhilfe führen wird.

Bezüglich Artikel 33a (Gegenstand der Rentenkürzung im Alter) beantragt die SUVA eine Klarstellung, dass sich die Teuerungszulagen und die Komplementärrenten unabhängig von der Rentenkürzung bestimmen. Die Kürzung erfolgt erst in einem zweiten Schritt auf den so festgelegten Beträgen. Dieses Anliegen wird vom sgv unterstützt.

Betreffend Artikel 33b (Rentenkürzung im Alter bei mehreren Unfällen) beantragen die SUVA und die SAV das Wort „Invaliditätsgrad“ durch „Invalidenrente“ zu ersetzen, weil ein erneuter Unfall nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad führen muss, jedoch eine höhere Invalidenrente zur Folge haben kann. FER erachtet die Bestimmung zur Kürzung bei mehreren Unfällen als widersprüchlich und wünscht eine Umformulierung.

Bezüglich Artikel 33c (Rentenkürzungen im Alter bei Rückfällen und Spätfolgen) beantragt die SUVA Absatz 2 dahingehend zu präzisieren, dass diese Kürzung bei allen Unfällen unabhängig vom Alter zum Zeitpunkt des Unfalls zur Anwendung kommt.

Integritätsentschädigung bei Asbestopfern (Artikel 36 Absatz 5): Die Kantone SO, VS, NE,

santésuisse und eine Privatperson begrüssen die vorgeschlagene Regelung. Die SVP, die SUVA und der Schweizerische Baumeisterverband lehnen eine Ausdehnung auf alle asbestbedingten Berufskrankheiten ab. Die SVP rät allenfalls eine konkrete Frist zu setzen, innerhalb welcher Ansprüche geltend gemacht werden können. Die FMH beantragt, es soll für alle berufsbedingten Tumorerkrankungen gelten, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit der gesicherten ärztlichen Diagnose entsteht. Eine Privatperson regt an, die Sonderbehandlung von Krankheiten mit langer Latenzzeit nicht nur auf Asbest als Ursache zu beschränken.

In Anlehnung an die Regelung, die der „Runde Tisch Asbest“ entwickelt hat, schlägt die SUVA eine Einschränkung auf Berufskrankheiten mit einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit vor. Die Ausdehnung auf andere Tumorerkrankungen mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit entspricht dem Anliegen der Schweizerischen Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap. Der Vorschlag der SUVA wird vom svg, dem SGB, von travail.suisse und der SPS unterstützt.

Grundsätze der Versorgung (Artikel 67): Der Kanton OW begrüsst die vorgeschlagene Änderung, der Kanton NE hingegen befürchtet, dass der vorgesehene Verweis auf das KVG zu Differenzen anstatt zu einer Angleichung führen wird. Der Kanton VD beantragt lediglich eine begriffliche Änderung und der Kanton GE wünscht eine Ergänzung, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Tarifvereinbarung mit den Krankenhäusern gemäss Artikel 49 KVG in vollem Umfang umgesetzt wird. Die SUVA beantragt eine Überprüfung der gesetzessystematischen Positionierung. Santésuisse erachtet die absolute Gleichstellung mit der Krankenpflege-Leistungsverordnung als nicht sinnvoll. Curafutura wünscht dieselben Begriffe wie im KVG.

Die FMH, der VLSS und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern beantragen die ersatzlose Streichung.

Tarife (Artikel 70): Die Festlegung von Bemessungsgrundlagen für die Tarife der Unfallversicherung und die inhaltliche Harmonisierung mit dem Tarifrecht der Krankenversicherung wird von den Kantonen ZH, BE, LU, UR, OW, NW, FR, SO, AR, TG, VD, VS, GE, der GDK, santésuisse, FER und einer Privatperson grundsätzlich begrüsst.

FMH, SSO, der VLSS und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern lehnen die vorgeschlagenen Tarifbestimmungen in der UVV und MV ab.

Die MTK und mit ihr die SUVA, der SVV, santésuisse und curafutura begrüssen eine Annäherung an das KVG im Sinne der Kooperation, lehnen aber eine Gleichstellung von UVG mit dem KVG entschieden ab. Entsprechend lehnt die MTK eine obligatorische Übernahme der von den Krankenversicherern ausgehandelten Tarifstrukturen ab.

Die SBV und die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung erachten es als nicht sachgerecht, ausschliesslich auf die KVG-Tarife Tarmed und DRG zu verweisen und schlagen einen entsprechenden Zusatz vor. Die Konferenz der Kantonalen Krankenhausverbände beanstandet, dass in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verweis auf Artikel 49 Absatz 2 KVG fehlt. Eine Privatperson befürchtet, dass durch die analoge Anwendung des KVG die Tarife in der UV, welche aktuell betriebswirtschaftlich angemessen sind, auf das Niveau des KVG reduziert werden. Eine weitere Privatperson findet die