Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten
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„Bei Versicherten, die an einer asbestbedingten oder einer anderen berufsbedingten Tumorerkrankung mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leiden, entsteht der Anspruch….“.
Der Schweizerische Baumeisterverband lehnt eine Ausweitung auf alle asbestbedingten Berufskrankheiten ab. Er unterstützt diesbezüglich die Stellungnahme der SUVA.
Die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap wünschen eine Überprüfung, ob die Formulierung nicht offener gehalten werden könne, damit auch andere Tumorerkrankungen als asbestbedingte Berufskrankheiten mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit erfasst werden.
Dr. Brusa begrüsst die Sonderbehandlung von Krankheiten mit langer Latenzzeit, regt aber an, diese Spezialbehandlung nicht nur auf Asbest als Ursache zu beschränken. Er verweist insbesondere auf Krankheiten nach Exposition durch ionisierende Strahlung.
Art. 38 Abs. 3 und 4 Hilflosenentschädigung; Höhe
Santésuisse, die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden.
Die SVP, der sgv und die SUVA beantragen, Buchstabe c von Absatz 3 und Buchstabe e von Absatz 4 zu streichen, da die Ergänzung mit der lebenspraktischen Begleitung dem Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung entspreche, welcher in der Unfallversicherung systemfremd sei und dessen Aufnahme im UVG vom Parlament abgelehnt worden sei.
Art. 43 Abs. 1, 2 und 4 Berechnung der Komplementärrenten
Der Kanton AI lehnt in Absatz 1 das Abstellen auf den Wechselkurs beim erstmaligen Zusammentreffen von Komplementärrenten und ausländischen Leistungen ab, da Wechselkurse stark schwanken können und sich so im Laufe der Zeit gravierende Unterschiede ergeben würden, welche die versicherte Person stark bevorteilen oder benachteiligen könnten. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden sollen die Wechselkurse periodisch überprüft und eine Bandbreite definiert werden, innerhalb welcher der Wechselkurs schwanken könne, ohne dass eine Neuberechnung der Komplementärrenten erfolgen müsse.
Die SUVA ist mit der vorgeschlagenen Anpassung einverstanden.
Art. 53 Unfallmeldung
Die SUVA beantragt die Anpassung an Artikel 45 Absatz 2bis UVG mit der Ergänzung „der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung“ in den Absätzen 1, 3 und 4, welche mit der Überführung der UVAL in das UVG notwendig werde. Da Artikel 9 Absatz 2 UVAL bezüglich der Meldepflicht in die UVV zu überführen sei, beantragt sie zudem folgenden neuen Absatz 5: „Die Unfallmeldung an die SUVA entbindet nicht von der Meldepflicht nach Artikel 42 Absatz 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983.“
Art. 67 Abs. 1 und 2 Grundsätze der Versorgung
Der Kanton OW begrüsst die vorgeschlagene Änderung.
Der Kanton VD beantragt, den Begriff „avantageux“ durch „économique“ zu ersetzen, der auch in anderen Sozialversicherungen verwendet werde.
Der Kanton NE befürchtet, dass die vorgesehene Änderung bzw. der Verweis auf das KVG zu Differenzen anstatt zu einer Angleichung führt.
Der Kanton GE wünscht eine Ergänzung die sicherstellt, dass der Grundsatz der Tarifvereinbarung mit den Krankenhäusern gemäss Artikel 49 KVG in vollem Umfang umgesetzt wird, damit angemessene Pflegegrundsätze unter Beachtung der im KVG festgehaltenen Wirtschaftlichkeit realisiert werden können.
Die SUVA stellt fest, dass die Positionierung gesetzessystematisch zu überprüfen sei.
Der VLSS beantragt die ersatzlose Streichung des Artikels, weil sich das heute im KVG verankerte Tarifrecht nicht bewährt habe. Insbesondere seit Inkrafttreten von Artikel 43 Absatz 5bis KVG werde das Tarifwesen von gewissen Krankenversicherern erfolgreich blockiert, auch im UV/MV-Bereich würden tarifliche Anpassungen zu Gunsten der Ärzteschaft verhindert. Damit werde der Grundsatz der betriebswirtschaftlichen Bemessung und Sachgerechtigkeit des Tarifs auch im UV/IV/MV-Bereich behördlicherseits erfolgreich ausgehebelt. Die entsprechenden KVG-Grundsätze auch noch in der UVV und in der MVV zu zementieren erachtet der VLSS als falsch, da der UV/IV/MV-Bereich nicht mit dem KVG vergleichbar sei. Die Anwendbarkeit höherer Taxpunktwerte als im KVG-Bereich bei gleicher