Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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Artikels, weshalb die nach Artikel 111 Absatz 1 geäufnete Reserve folglich zu den Reserven zum Ausgleich der Schwankungen der Betriebsergebnisse nach Artikel 111 Absatz 3 gehöre und nicht zur neu geschaffenen Rückstellung zur Finanzierung von Änderungen der Rechnungsgrundlagen.

Die SKPE beantragt zu prüfen, ob Absatz 1 zur höheren Transparenz wie folgt ergänzt werden soll:

a. wenn die Rentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter im Jahr 2028 oder später erreichen:

100 Prozent.

Der Kanton SH beantragt, dass die im Anhang des Entwurfes zur revidierten UVV verwendeten Jahreszahlen des UVG sowie des MVG zu korrigieren seien.

Änderung anderer Erlasse

1. Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) Allgemein

Der Kanton SZ beantragt, auch Artikel 25 BVV2 anzupassen. Am Ende von Absatz 1 soll neben Artikel 24 auch auf den neuen Artikel 24a verwiesen werden.

Der SVV begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Revisionsvorschläge in der beruflichen Vorsorge, da es stossend sei, wenn gleiche Erwerbsunfähigkeitsgrade je nach Ursache der Behinderung (Krankheit oder Unfall) zu unterschiedlich hohen Altersrenten führen würden. Er gibt aber zu bedenken, dass sich die vorgeschlagene Umsetzung nur für Leistungsprimatkassen und Kassen mit lebenslanger Invalidenrenten eigne, deren Zahl in letzter Zeit massiv zurückgegangen sei und auf Lebensversicherer keine Anwendung finde.

Art. 24 Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenleistungen vor dem Rentenalter und Hinterlassenenleistungen

Die SKPE stimmt der vorgeschlagenen Änderung zu.

ASIP schlägt vor, Absatz 6 zu streichen, da er rein deklaratorischer Natur sei und der ständigen Rechtsprechung entspreche.

Die Schweizerische Parplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap schlagen vor, Absatz 1 dahingehend anzupassen, dass wie bei den Ergänzungsleistungen bei Personen mit einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent und mehr auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet wird. Sie schlagen folgende Formulierung von Absatz 2 vor:

d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte Erwerbs- oder Ersatzeinkommen

e. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent bezieht: das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.

Art. 24a Ungerechtfertigte Vorteile bei Invalidenrenten nach dem Rentenalter

Die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere, dass BVG-Leistungen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters nicht gekürzt werden dürfen, wenn sie ausschliesslich mit Leistungen der 1. Säule zusammentreffen.

ASIP und die SKPE beantragen, diese Bestimmung zu überarbeiten, da sie die Beschränkung der Koordination im Rentenalter auf das Zusammentreffen mit Leistungen der UV und MV ablehnen. Wie heute sollen auch Altersleistungen, die eine temporäre Invalidenrente ablösen, kürzbar sein. ASIP schlägt folgende Formulierung vor:

1 Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer

Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen,

Abfindungen, Assistenzbeiträgen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. Die

Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung

unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war.“

2 Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 20 Absätze 2ter und 2quater UVG und Artikel 47 Absatz 1 MVG sind nicht auszugleichen“.