Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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als Ferien bezogen werden. Der SVV und die SUVA regen deshalb die Einführung eines neuen Absatzes 3 zu den Langzeitkonten an, welcher wie folgt lautet: „Vergütungen von Ansprüchen aus früheren Lohnperioden verlängern die Versicherungsdauer nicht. Darunter fallen beispielsweise Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktion, Tantiemen, Treueprämien, Überstunden, Dienstaltersgeschenke und Vergütungen von Langzeitkonten. Solche Vergütungen sind auch bei Bestehen einer Vereinbarung zum Bezug als Ferien nicht geeignet, die Versicherungsdeckung zu verlängern.“

Art. 18a Leistungen im Pflegeheim

Die SVP und der sgv beantragen, dass im Interesse der Kostendämmung analog zur Hilfe und Pflege zuhause auch die Leistungen im Pflegeheim geregelt werden sollen, wobei nur jene Leistungen zu vergüten seien, die auch bei einer Pflege zuhause vergütet werden.

Die SUVA wünscht einen neuen Artikel 18a, um Grundsätze für die Leistungspflicht und den Leistungsumfang für Versicherte in Pflegeheimen verbindlich festzuhalten. Er soll wie folgt lauten: „Hält sich eine versicherte Person wegen Unfallfolgen in einem Pflegeheim auf, werden die Hilfe und Pflege wie bei der Hilfe und Pflege zu Hause vergütet. Der Versicherer erbringt keine Leistungen bezüglich Verpflegung und Unterkunft.“

Art. 20 Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten

Santésuisse erachtet es als angezeigt, dass das EDI Höchstbeträge für die Vergütung festlegen kann und schlägt analog zu Artikel 3 HVUV folgenden neuen Absatz 3 vor: „Das EDI kann für die Vergütung von Rettungs- und Bergungskosten Höchstbeiträge festlegen.“

Die MTK regt an, nähere Bestimmungen im Falle einer Nichteignung aufzunehmen, da die Rettungstransporte neu als Leistungserbringer aufgeführt seien. Der neue Absatz 3 soll wie folgt lauten: „Kann sich der Leistungserbringer mit dem Versicherer nicht einigen, kann das EDI für die Vergütung von Rettungs- und Bergungskosten Höchstbeträge festlegen.“

Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

Die SUVA beantragt bezüglich der temporär Angestellten eine Ergänzung in einem neuen Absatz 3a: „Bei temporär Angestellten, die auf der Basis eines Rahmen- und eines Einsatzvertrages einen Unfall erleiden, ist im Regelfall der im aktuellen Einsatzvertrag vereinbarte Lohn massgebend.“

Ausserdem soll in Absatz 5 klar gestellt werden, dass der Gesamtlohn aus allen Arbeitsverhältnissen massgebend ist, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis auch eine Deckung bei Nichtberufsunfällen begründet hat.

Art. 31 Abs. 1 Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen

Die SVP und die SUVA beantragen die Anpassung von Absatz 1, da es in der AHV/IV keine Zusatzrenten mehr gebe und auch die ausländischen Renten zu berücksichtigen seien.

Art. 33 Anpassung von Komplementärrenten

Die SVP und die SUVA beantragen, Absatz 2 Buchstabe a anzupassen, da es in der AHV/IV keine Zusatzrenten mehr gebe und ausserdem die ausländischen Renten zu berücksichtigen seien:

2 Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:

a. Kinderrenten der AHV oder der IV oder gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen

dahinfallen oder neu hinzukommen;

Art. 37 Hilflosenentschädigung

Die SUVA beantragt folgende Klärung im Sinne der Rechtsprechung: „Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.“

Die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap beantragen eine Anpassung in dem Sinne, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung angesichts der langen Dauer der Rentenabklärungen nicht erst "frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs" entstehen