Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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Die Absätze 3 und 4 sollen gestrichen werden, da die beabsichtigte „Mindestgarantie“ in Absatz 3 nicht mit Artikel 34a Absatz 4 BVG vereinbar und deshalb auch nicht durch die Delegationsnorm von Absatz 5 Buchstabe b gedeckt sei. Absatz 4 halte nur fest, was ohnehin gelten würde.

ASIP weist zudem darauf hin, dass aus systematischer Sicht Artikel 25 BVV2 der korrekte Ort für die Neuregelung aufgrund der UVG-Revision sei und schlägt folgende Formulierung vor:

1 Ist die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall

leistungspflichtig, so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 und Artikel 24a kürzen.

2 Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der

Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die

Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 und 39 sowie Artikel 20 Absatz 2ter–2quater des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG),

Artikel 65 oder 66 sowie Artikel 47 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die

Militärversicherung (MVG) vorgenommen haben.

Die SKPE empfiehlt, in Artikel 25 BVV2 Absatz 1 zusätzlich Artikel 24a einzufügen: „…. so kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Artikel 24 und 24a kürzen.“

2. Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) Art. 1 Grundsatz

Die SUVA ist mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden.

Der IVA beantragt, dass in Absatz 1 aus Gründen der Klarheit und der umfassenden Bedeutung des Begriffes Arbeitssicherheit die bisherige Formulierung beibehalten werden soll.

Art. 92 Verwendung des Prämienzuschlages

Der Kanton SZ begrüsst die klare Kompetenztrennung zwischen der EKAS und der SUVA.

Die SVP, der sgv, die SUVA und der Schweizerische Baumeisterverband beantragen, auf die neue Regelung in Artikel 92 VUV mit 3 Absätzen zu verzichten und den Wortlaut gemäss bisheriger Fassung zu belassen.

Der IVA begrüsst die Verdeutlichung in Absatz 1 und die Änderung in Absatz 2, aber auch die EKAS soll über die Sonderrechnung der SUVA in Kenntnis gesetzt werden, weshalb der zweite Satz von Absatz 2 entsprechend zu ergänzen sei: „… dem Bundesrat zu Genehmigung und der Koordinationskommission zur Kenntnis zu unterbreiten.“ Der IVA beantragt ausserdem einen neuen Absatz 4, wobei Absatz 3 der Revisionsvorlage zu Absatz 4 werden und Absatz 3 die heute geltende Regelung betreffend Veröffentlichung des Berichtes aufnehmen soll, welcher wie folgt lautet: „Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.“

3. Verordnung über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) Art. 9a Grundsätze der Versorgung

Der VLSS und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern beantragen die ersatzlose Streichung von Artikel 9a (Begründung siehe unter Artikel 67 UVV).

Curafutura schlägt vor, dieselben Begriffe wie in Artikel 32 Absatz 1 KVG zu übernehmen.

Die FMH beantragt, diese Bestimmung zu streichen und verweist auf die Begründung zu Artikel 67 Absatz 1 UVV.

Art.11 Spitäler, Kur- und Pflegeanstalten sowie Abklärungsstellen

Gemäss SUVA muss sichergestellt werden, dass Kuranstalten nicht den Anspruch erheben, als Spital zu gelten.

Der VLSS und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern beantragen die ersatzlose Streichung von Absatz 1.