Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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Dr. Brusa findet die Regelung des Tarifrechts in der Sozialversicherung unbefriedigend. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung werde die sachwidrige Situation, dass das KVG faktisch die Rolle und Funktion eines allgemeinen Teils des Tarifrechts übernehme, zementiert und die gesetzlichen Regelungen noch unübersichtlicher und noch anwendungsfeindlicher gestaltet. Er regt an, das Tarifrecht der Sozialversicherung auf Gesetzesebene zu regeln, entsprechend der Systematik im ATSG.

Der VLSS und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern beantragen die ersatzlose Streichung von Absatz 1.

Die SBV erachtet einen Verweis ausschliesslich auf die KVG-Tarife nicht als sachgerecht, da damit der Fokus nur auf die Heilungskosten gelegt werde. Abreden zwischen den Vertragsparteien sollen weiterhin möglich sein. Erhalte der Unfallversicherer aufgrund eines höheren Entgelts eine qualitativ höherstehende Behandlung, so fehle der verunfallte Patient weniger lang am Arbeitsplatz. Je länger eine Absenz vom Arbeitsplatz daure, desto grösser sei der finanzielle und soziale Schaden, weshalb die Heilung von erheblicher Bedeutung sei. Sie schlägt deshalb folgenden Zusatz in Absatz 1 vor: „Für die Ausgestaltung der Tarife sind – Individualabreden zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern unter der Einhaltung der Prinzipien von Artikel 2 vorbehalten – sinngemäss anwendbar…“.

Die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung erachtet es als nicht sachgerecht, ausschliesslich auf die KVG-Tarife Tarmed und DRG zu verweisen und schlägt dieselbe Formulierung wie die SBV vor.

Die Konferenz der Kantonalen Krankenhausverbände beanstandet, dass in Absatz 1 Buchstabe b der Verweis auf Artikel 49 Absatz 2 KVG fehle. Ausserdem sollen bei der Organisation für eine gemeinsame Struktur alle Partner miteinbezogen werden, insbesondere auch die MTK, die die Bestimmungen neu übernehmen müsse. Sie schlägt folgende Formulierung von Absatz 1 Buchstabe b vor: „Die Tarifpartner setzen gemeinsam mit den Kantonen eine Organisation ein, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der Strukturen zuständig ist. Zur Finanzierung der Tätigkeiten kann ein kostendeckender Beitrag pro abgerechneten Fall erhoben werden. …“. Zu Absatz 2 hält sie fest, dass genau gleich wie in Artikel 59c KVV verlangt werde, dass der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decke. Dabei entstehe das gleiche Dilemma wie im KVG, ob die Spitäler noch einen Gewinn machen dürften oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage inzwischen geklärt, was im UVG bedauerlicherweise nicht berücksichtigt werde.

Dr. Rey bemerkt, dass der aktuelle UV-Tarif betriebswirtschaftlich angemessen sei, befürchtet aber, dass sich durch die analoge Anwendung des KVG die Tarife in der UV auf das Niveau des KVG reduzieren.

Art. 70a Kostenermittlung und Leistungserfassung

Die Kantone ZH, LU, UR, OW, NW, VD und die GDK stimmen der vorgeschlagenen Regelung grundsätzlich zu.

Santésuisse und die MTK beantragen folgende Ergänzungen:

1 … die Unterlagen einzusehen und zu verwenden.

2 Das BAG stellt die vom BfS erhobenen Angaben nach Artikel 22a Absatz 1 des KVG zur Durchführung des UVG den Unfallversicherern sowie der MTK je Leistungsbringer zur Verfügung.

Mit dieser Ergänzung soll gewährleistet werden, dass die MTK die gesamte Krankenhausstatistik des BfS für die Spitäler und Kuranstalten direkt beim Bundesamt anfordern kann. Die SUVA, der SVV und curafutura unterstützen die Eingabe der MTK.

Santésuisse beantragt ausserdem, dass in Absatz 1 die Abkürzung „MTK“ eingefügt wird.

Die FMH verweist auf die (ablehnenden) Bemerkungen zu Artikel 70.

Art. 70b Abs. 1 und 2 Vergütung der ambulanten Behandlung

Der Kanton OW begrüsst die vorgeschlagene Änderung.

Der Kanton SG hält fest, dass ein Hinweis darauf fehle, dass die Vergütung auch für ambulante Behandlungen von den Versicherern zu 100 Prozent zu erbringen sei, ohne dass sich die öffentliche Hand oder die versicherte Person daran beteiligen müssen.

Der Kanton SH bemerkt, dass die in Absatz 1 verwendeten Begriffe „medizinische Hilfspersonen“ und „Kuranstalten“ überholt seien, zu prüfen sei der Begriff „zugelassenen Leistungserbringer“.

Die MTK beantragt, den letzten Satz von Absatz 1 wie folgt zu ändern: „Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.“ Die MTK hält fest, dass ein Verweis auf Artikel 43