Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten
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Tarifstruktur sei nach wie vor gerechtfertigt, da es nicht dasselbe sei, ob jemand krank oder bei der Berufsausübung oder im Militär verunfalle.
Santésuisse hält zu Absatz 1 fest, dass auch im ambulanten Bereich die Möglichkeit bestehen sollte, über das gesetzliche Mass hinausgehende vertragliche Qualitätskriterien zu definieren, die der Leistungserbringer erfüllen muss. Bei Absatz 2 ist zwar die Definition der Zweckmässigkeit von Heilbehandlungen und Hilfsmitteln sowie deren Angleichung sinnvoll, nicht aber die absolute Gleichstellung mit der Krankenpflege-Leistungsverordnung.
Die MTK begrüsst eine Annäherung von KVG und UVG im Sinne einer Kooperation, eine Gleichstellung des UVG mit dem KVG lehnt sie aber entschieden ab. Die SUVA, der SVV, santésuisse und curafutura unterstützen die Position der MTK.
Curafutura schlägt vor, dieselben Begriffe wie in Artikel 32 Absatz 1 KVG zu übernehmen.
Die FMH beantragt diese Bestimmung zu streichen, da sie bezweifelt, dass Absatz 1 umsetzbar sein wird. Absatz 2 sei entgegen der Erläuterungen nicht eine Konkretisierung von Artikel 56 Absatz 1 UVG, sondern von Artikel 10 Absatz 1 UVG. Die Unfallversicherung habe im Unterschied zur Krankenkasse von Gesetzes wegen die Kompetenz zur Fallführung und solle im Einzelfall entscheiden, was sinnvoll ist.
Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern beantragt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.
Art. 68 Spitäler und Kuranstalten
Die Konferenz der Kantonalen Krankenhausverbände erachtet die Begriffe als nicht kongruent zum KVG.
Art. 70 Abs. 1 und 2 Tarife
Die Kantone ZH, LU, UR, OW, NW, VD, die GDK und santésuisse stimmen der vorgeschlagenen Regelung grundsätzlich zu.
Die Kantone FR und VD beantragen, in Absatz 1 Buchstabe b den Verweis auf Artikel 49 Absatz 3 KVG zu streichen. Letzterer verlangt zudem eine Klärung zum Verweis auf Artikel 49 Absatz 1 KVG, da sich die Frage der Übernahme der nicht durch den UVG-Tarif übernommenen Kosten stellt.
Der Kanton VS beantragt eine Präzisierung hinsichtlich der Genehmigung von Tarifverträgen nach Artikel 46 Absatz 4 KVG, damit die zuständige Behörde (der Bundesrat) die Wirtschaftlichkeit der beschlossenen Tarife zwischen den Leistungsempfängern und Versicherern überprüfen kann, um eine qualitativ einwandfreie Pflege zu garantieren.
Der sgv beantragt, Absatz 1 wie folgt anzupassen: „Für die Ausgestaltung der Tarife sind vorbehaltlich Individualabreden zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern unter Einhaltung der Prinzipien von Artikel 2 sinngemäss anwendbar…“. Zudem sei zu beachten, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit im UVG von demjenigen im KVG abweiche.
Die MTK beantragt den Hinweis auf Artikel 43 Absatz 4 zweiter Satz KVG in Absatz 1 Buchstabe a zu streichen, da diese Bestimmung bereits in Artikel 70 Absatz 2 aufgenommen worden sei. In Buchstabe b soll Artikel 49 Absatz 4 KVG gestrichen werden, weil damit der Begriff der Spitalbedürftigkeit übernommen werde, der im UVG nicht existiere. Spitalbehandlungen würden in Artikel 10 UVG und die Spitalbedürftigkeit einzelfallgerecht geregelt. Die MTK begrüsst zudem, dass gemäss Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin ein Basispreis möglich ist, welcher Effizienzgewinne (Bonus) beinhaltet. Die SUVA, der SVV, santésuisse und curafutura unterstützten den Standpunkt der MTK.
Die FMH beantragt, diese Bestimmung zu streichen und lehnt eine Lösung ab, wonach die Tarifordnung des KVG im Bereich der UV und MV zur Anwendung gelangen soll. Diese Bereiche seien nicht miteinander vergleichbar, denn es gehe um unterschiedliche Kostenblöcke und unterschiedliche Leistungen und Ansprüche. Dass eine Tarifrevision zuerst im UV-Bereich umgesetzt werde, müsse auch in Zukunft möglich sein. Gerade im Unfallbereich seien hohe Vorhalteleistungen nötig, um Notfälle zeigerecht behandeln zu können. Die in Absatz 2 vorgesehene Regelung würde die Gefahr schaffen, dass diese Leistungen nicht mehr in den UVG-Tarifen abgebildet werden könnten, was falsch sei, zumal das UVG keine kantonalen Spitalsubventionen verlange.
Die SSO lehnt es ab, dass in Absatz 1 auf Verordnungsebene auf den KVG-Bereich verwiesen wird. Es fehle u.a. an einer gesetzlichen Grundlage, um im UV-Bereich einen Pauschaltarif gemäss Artikel 43 Absatz 3 KVG einzuführen. Ausserdem würden sich die Leistungsprinzipien bzw. die Grundmodelle zu stark unterscheiden, was zu Konfliktsituationen führe. Es sei weiterhin klar an der primären Tarifautonomie zwischen den Tarifpartnern gemäss Artikel 56 Absatz 1 UVG festzuhalten und eine bundesrätliche Intervention im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 UVG solle erst sekundär erfolgen.