Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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Art. 33b Abs. 1, 2 und 3 Rentenkürzung im Alter bei mehreren Unfällen

Santésuisse, die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap befürworten die vorgeschlagene Regelung, die beiden letzteren insbesondere, weil bei mehreren invalidisierenden Unfällen das Alter im Zeitpunkt des ersten Unfalls für die Kürzung massgebend ist.

Die SUVA beantragt, Absatz 1 wie folgt zu ändern bzw. ergänzen: „Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente der Unfallversicherung einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidenrente führt, wird die Kürzung nach Artikel 20 Absatz 2ter des Gesetzes für jeden Rentenanteil einzeln angewendet. Massgebend sind dabei das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des jeweiligen Unfalles sowie für den Anteil des ersten Unfalls der Betrag, den diese Rente nach Erreichen des Rentenalters hätte, wenn diese nicht aufgrund eines weiteren Unfalles erhöht werden wäre, und für den Anteil des weiteren Unfalles die Differenz zwischen diesem Betrag und dem effektiven Betrag bei Erreichen des Rentenalters.“ Es kann Fälle geben, wo ein weiterer Unfall zwar nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad, aber zu einem höheren versicherten Verdienst und damit zu einem höheren Betrag der Invalidenrente führt. Da gemäss Artikel 33a UVV die Kürzung auf diesem Betrag erfolgt, müsse auch in diesen Fällen eine Aufteilung erfolgen. Mit der vorgeschlagenen Änderung in Absatz 2 ist die SUVA einverstanden.

Die SAV beantragt, in Absatz 1 „Invaliditätsgrad“ durch „Invalidenrente“ zu ersetzen, da die Möglichkeit bestehe, dass ein weiterer Unfall aufgrund von Artikel 24 Absatz 4 UVV nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad, jedoch zu einer höheren Invalidenrente führt.

FER beantragt, diese Bestimmung umzuformulieren, da sie unklar sei und die Absätze 1 und 3 widersprüchlich scheinen.

Art. 33c Abs. 1 und 2 Rentenkürzung im Alter bei Rückfällen und Spätfolgen

Die SUVA und die SAV beantragen, Absatz 2 wie folgt zu ändern: „Die Kürzungsregeln von Absatz 1 finden auf rentenwirksame Rückfälle und Spätfolgen Anwendung unabhängig vom Alter im Zeitpunkt des Unfalls.“ Damit soll in der UVV deutlich zum Ausdruck kommen, dass Artikel 20 Absatz 2quater UVG für alle Unfälle gilt, egal ob sich der Unfall vor oder nach Vollendung des 45. Altersjahres ereignet hat.

Art. 36 Abs. 5 Integritätsentschädigung

Die Kantone SO, VS, NE, santésuisse und eine Privatperson begrüssen die vorgeschlagene Regelung.

Der Kanton SG beantragt, nicht nur asbestbedingte Schädigungen sondern auch andere erst viele Jahre später ausbrechende Erkrankungen in die zeitliche Erweiterung einzubeziehen.

Die SVP hält fest, dass die vorgeschlagene Ausdehnung des Entstehungszeitpunktes auf sämtliche asbestbedingte Berufskrankheiten nicht gerechtfertigt sei. Sie rät, wenigstens eine konkrete, in Jahren bemessene Frist zu setzen, innerhalb derer noch Ansprüche erhoben werden können.

Die SUVA stellt fest, dass es nicht gerechtfertigt sei, diese Praxis auf alle asbestbedingten Berufskrankheiten auszudehnen, namentlich auf die Asbestose, die sich im Verlauf klar von einem Pleuramesotheliom unterscheide. Im Interesse einer Gleichbehandlung sei dagegen eine Ausdehnung auf Berufskrankheiten mit ähnlichen Verlauf, aber aufgrund anderer Ursache gerechtfertigt. Sie schlägt deshalb folgenden Absatz 5 vor:

„Bei Berufskrankheiten mit einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.“

Der sgv unterstützt die Formulierung der SUVA.

Die SPS begrüsst den Vorschlag, kann sich aber auch dem Vorschlag der Sozialpartner mit einer Beschränkung auf Mesotheliome und andere Tumorerkrankungen mit prognostisch sehr kurzer Überlebenszeit anschliessen.

Der SGB möchte den Vorschlag auf Berufskrankheiten mit einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit beschränken. Diese Einschränkung beruhe auf der aktuellen Kompromisslösung des „Runden Tisch Asbest“, welcher zum Ziel habe, die soziale Sicherheit der Asbestopfer und ihrer Angehörigen zu verbessern.

Travail.suisse unterstützt zwar den Verordnungsvorschlag, ist aber zur Findung eines Kompromisses im Sinne des „Runden Tisch Asbest“ bereit, den Vorschlag auf Fälle mit prognostisch sehr kurzer Überlebenszeit wie das Mesotheliom zu beschränken.

Gemäss der FMH verlangt die Rechtsgleichheit, dass für alle berufsbedingten Tumorerkrankrungen der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit der gesicherten ärztlichen Diagnose entsteht. Sie beantragt deshalb, Absatz 5 wie folgt zu ergänzen: