Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/7: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 24 Seiten

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Absatz 5 KVG unnötig und nachhaltigen Verhandlungslösungen abträglich sei. Zudem stellt die vorgeschlagene Bestimmung einen Eingriff in die Tarif- bzw. Vertragsautonomie der Unfallversicherer dar.

Die SUVA, der SVV, santésuisse und curafutura unterstützen den Vorschlag der MTK.

Die FMH verweist auf ihre (ablehnenden) Bemerkungen zu Artikel 70.

Die GDK hält fest, es sei sicherzustellen, dass auch Leistungen für ärztlich angeordnete Hilfe und Pflege zu Hause, wie dies schon heute entsprechend dem im UVG geltenden Sachleistungsprinzip der Fall sein sollte, ungekürzt bzw. vollumfänglich von den Unfallversicherern übernommen werden müssen. Sie schlägt zwecks Sicherstellung der Vergütung der ambulanten Leistungen zu 100 Prozent folgende Änderungen vor:

1 unverändert.

2 Die Leistungen nach Absatz 1 werden von den Versicherern zu 100 Prozent vergütet.

Absatz 2 wird Absatz 3.

Die Kantone ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, AR, FR, SO, BS, BL, SG, AG, TG, TI, VD, NE, GE, und JU beantragen dieselbe Änderung wie die GDK bzw. verweisen auf deren Eingabe.

Art. 70c Abs. 1, 2, 3 und 4 Vergütung der stationären Behandlung

Die Kantone ZH, LU, UR, OW, NW, VD und die GDK stimmen der vorgeschlagenen Regelung grundsätzlich zu.

Der Kanton VD beantragt, die Begriffe „nourriture“ und „logement“ durch „restauration“ und „hébergement“ sowie in Absatz 1 „prix“ durch „coût“ zu ersetzen.

Die MTK und Santésuisse und beantragen, Absatz 1 wie folgt zu ändern (Begründung entsprechend Artikel 70b): „Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.“

Die SUVA, der SVV und curafutura schliessen sich der Eingabe der MTK an

Die FMH verweist auf ihre (ablehnenden) Bemerkungen zu Artikel 70.

AllKidS beantragt, Absatz 1 zu ändern, da im UVG-Bereich anders als im KVG kein Kontrahierungszwang gelte und die Rechtslage sich unterscheide. Ausserdem soll klargestellt werden, dass lediglich die „versicherten“ Leistungen, d.h. die Leistungen, welche in den Anwendungsbereich des UVG fallen, für das Benchmarking massgeblich seien. Sie schlägt folgende Formulierung des letzten Satzes in Absatz 1 vor: „… Vertraglich vereinbarte Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, welche die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.“

Art. 71 Abs. 1 Koordination der Tarife

Die Kantone ZH, LU, UR, OW, NW, VD und die GDK stimmen der vorgeschlagenen Aufhebung zu.

Art. 72 Pflichten der Versicherer und der Arbeitgeber

Die SPS und der SGB begrüssen die vorgeschlagene Änderung.

Der Kanton BL beantragt, die Fristen in Monaten und nicht in Tagen festzulegen.

Der Kanton AI regt an, den Unternehmen schweizweit einheitliche Formulare zur Verfügung zu stellen, bestenfalls mit Einzahlungsschein, damit die Betriebe ihre austretenden Mitarbeitenden mit der Abgabe dieses Formulars einfach und vollständig über die Möglichkeit einer Abredeversicherung informieren können.

Die SUVA wünscht, in den Absätzen 1 und 2 die Arbeitslosenversicherung einzufügen.

FER hält fest, dass die Versicherer verpflichtet werden sollten, den Arbeitgebern die nötigen Informationen zur Abredeversicherung zu geben und sie auf ihre Informationspflicht hinzuweisen.

Die Schweizerische Paraplegiker-Vereinigung und Inclusion Handicap beantragen, die Pflicht der Arbeitgeber zur Information über die Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung auch auf die Stellen der Arbeitslosenversicherung zu erweitern und schlagen folgende Ergänzung von Absatz 2 vor: „Die Arbeitgeber und die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer und die arbeitslosen Personen weiterzugeben. …“.

Art. 72b Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates