Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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unwirksam (Art. 26 Abs. 1 BewG). Verweigert oder widerruft die erstinstanzliche kantonale Bewilligungsbehörde eine Bewilligung, hat dies die Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts zur Folge (Art. 26 Abs. 2 BewG). Diese Behörde kann jedoch nicht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen und durchsetzen. Die kantonale beschwerdeberechtigte Behörde muss den rechtmässigen Zustand stattdessen auf dem Weg der Zivilklage durchsetzen (Art. 27 BewG). Das Beschreiten des ordentlichen Klagewegs erweist sich in der Praxis aber als schwerfällig. Dazu kommt, dass Verwaltungsbehörden in der Regel nicht ausgerichtet sind auf die Führung von Zivilprozessen, was oft zum – kostspieligen – Beizug externer Anwälte führt. Den Bewilligungsbehörden soll neu die Möglichkeit gegeben werden, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügungsweise anzuordnen, wie dies in anderen Rechtsgebieten auch der Fall ist, beispielsweise im bäuerlichen Bodenrecht (Art. 72 Abs. 1 BGBB, SR 211.412.11) oder im kantonalen Baurecht. Diese Verfügung kann beim Verwaltungsgericht bzw. letztlich beim Bundesgericht angefochten werden. Dadurch wird der Rechtsschutz der Betroffenen in keiner Weise geschmälert.
Als mögliche Erweiterung wird eine Revision betreffend Betriebstättegrundstücke sowie Wohnimmobiliengesellschaften zur Diskussion gestellt (nachfolgend: mögliche Erweiterung):
Verbot der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsstättegrundstücken
(Streichung von Art. 2 Abs. 2 Bst. a; Art. 6a; Art. 9 Abs. 1 Bst. d): Die Vermietung und die Verpachtung von Betriebsstättegrundstücken durch Personen im Ausland sollen der Bewilligungspflicht unterstellt und damit dem Grundsatz nach wieder untersagt werden. Die Kantone sollen das Verbot jedoch lockern dürfen. Die Ausnahme rechtfertigt sich dadurch, dass es erfahrungsgemäss schwierig ist, insbesondere für Hotels oder andere touristische Infrastrukturen in Tourismusregionen inländische Anleger zu finden. Der Erwerb zur Eigennutzung eines Betriebsstättegrundstücks soll hingegen weiterhin bewilligungsfrei bleiben.
Erwerb von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften
(Art. 4 Abs. 1 Bst. e, Angleichung von Art. 4 Abs. 1 Bst. c sowie Streichung von Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis): Der Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland soll – freilich unter Staatsvertragsvorbehalt (Art. 1 Abs. 2) – grundsätzlich verboten werden, somit auch der Erwerb solcher Anteile, die an der Börse kotiert sind. Vom Verbot auszunehmen sind lediglich Anlegeraktien einer in der Schweiz börsenkotierten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV; Art. 36 ff. KAG [SR 951.31]). Diese Privilegierung gegenüber Anteilen gewöhnlicher Immobiliengesellschaften rechtfertigt sich, weil eine SICAV zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA benötigt, die nur unter strengen Voraussetzungen erteilt wird (Art. 14 und 20 KAG).