Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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Die vorgeschlagene Änderung in Absatz 2 Buchstabe b ist rein redaktioneller Natur (bisheriger Abs. 2).
Mögliche Erweiterung:
Der Erwerb eines Anteils an einem Immobilienfonds durch eine Person im Ausland soll nur dann nicht bewilligungspflichtig sein, wenn dessen Anteile «an einer Börse in der Schweiz kotiert sind» (Abs. 1 Bst. c). Nach geltendem Recht genügt es, dass diese Fondsanteile auf dem Markt regelmässig gehandelt werden.
Absatz 1 Buchstabe cbisBewG betreffend Beteiligung von Personen im Ausland an einer SICAV ist redundant und somit aufzuheben. Da es sich bei dieser Gesellschaft ebenfalls um eine juristische Person handelt, fällt ein Erwerb von Anteilen an ihr unter Absatz 1 Buchstabe e. Dort wird jedoch eine Ausnahme für Anlegeraktien einer SICAV aufgenommen.
Seit 2005 ist der Erwerb von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht des BewG befreit, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Vorgeschlagen wird, diese Lockerung rückgängig zu machen. Bewilligungsfrei sollen Personen im Ausland aber weiterhin Anlegeraktien einer Immobilien-SICAV erwerben können, wenn diese börsenkotiert sind (Abs. 1 Bst. e). Nach geltendem Recht ist der Erwerb von Anlegeraktien wie von Unternehmeraktien einer SICAV bewilligungsfrei, wenn sie auf dem Markt regelmässig gehandelt werden (aufzuhebender Art. 4 Abs. 1 Bst. cbisBewG).
Art. 5
Mit Absatz 1 Buchstabe e wird vorgeschlagen, die bisherige Praxis betreffend die trusts zu kodifizieren. Danach ist die Einbringung eines Grundstücks in einen trust bewilligungspflichtig, wenn einer der trustees eine Person im Ausland ist. Denn die trustees werden kraft Grundbucheintrag die formellen Eigentümer eines in einen trust eingebrachten Grundstücks, womit ein bewilligungspflichtiger Erwerb nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 BewG vorliegt. Bewilligungspflichtig ist eine Einbringung eines Grundstücks in einen trust jedoch auch, wenn zwar nicht die trustees, jedoch einer der beneficiaries eine Person im Ausland ist und ihm mindestens eine eigentümerähnliche Stellung zukommt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g BewG i.V.m. Art. 1 BewV).
Art. 6
Die Absätze 2 – 5 zählen in nicht abschliessender Weise auf, wann eine ausländische Beherrschung einer Gesellschaft zu vermuten ist. Eine solche Vermutung kann aber vom Erwerber widerlegt werden. Ob eine ausländische Beherrschung vorliegt, ist jedoch immer nach Würdigung aller Umstände im Sinne von Absatz 1 zu entscheiden.
Die personelle Zusammensetzung des geschäftsführenden Organs einer juristischen Person, namentlich des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, soll ebenfalls mitberücksichtigt werden (Abs. 2 Bst. bbis).
Erwirbt eine Aktiengesellschaft als Fondsleitung ein Grundstück für einen Immobilienfonds, ist in Bezug auf eine allfällige ausländische Beherrschung der Erwerberin zudem noch zu berücksichtigen, ob sie eine Person im Ausland mit der Verwaltung des Fondsvermögens betraut hat (Abs. 2 Bst. bter). Nach Artikel 6 Absatz 4 BewG,