Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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Erwerb eines Betriebsstättegrundstücks zur reinen Kapitalanlage erteilt werden kann, wenn es einem Tourismus- oder tourismusnahen Gewerbe dient und dieser Erwerb für die Standortgemeinde von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 1 Bst. d). Solche Bewilligungen werden somit beispielsweise möglich sein für den Erwerb von oder die Beteiligung an Hotels, Bergbahnen, Skiliften, Sportanlagen, Konzerthallen, Kongresszentren, Kliniken, Museen und Einkaufszentren in Tourismusregionen.
Art. 14
Erwirbt eine Person im Ausland nach Artikel 7 Buchstabe a oder b BewG bewilligungsfrei ein Grundstück, gehen die einem ausländischen Erblasser oder Veräusserer allenfalls auferlegten Bedingungen und Auflagen nach konstanter Praxis auf den Erwerber über, was im vorgeschlagenen Absatz 4bisexplizit festgehalten ist. Den Rechtsnachfolger treffen dieselben Rechte und Pflichten.
Tauscht eine Person im Ausland ihr Stockwerkeigentum, das sie mit Bewilligung erworben hat, gegen ein anderes Stockwerkeigentum im selben Objekt, unterliegt dieses Rechtsgeschäft nach Artikel 7 Buchstabe d BewG nicht der Bewilligungspflicht. Die ihm für den ersten Erwerb auferlegten Bedingungen und Auflagen gelten selbstverständlich auch bezüglich des eingetauschten Stockwerkeigentums (Abs. 4ter). Das Grundbuchamt muss somit diese Bedingungen und Auflagen vom einen Grundstück auf das andere übertragen.
Art. 15
Der Klarheit halber wird in Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen, dass die erstinstanzliche kantonale Bewilligungsbehörde auch für die nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht nach Artikel 25 Absatz 1biszuständig ist. Zudem muss diese Behörde neu die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes anordnen, weil das Klageverfahren nach geltendem Artikel 27 aufgehoben wird.
Jeder Kanton soll entscheiden können, ob er seine kantonale beschwerdeberechtigte Behörde beibehalten oder abschaffen will (Abs. 1 Bst. b). Die Bewilligungsbehörde eröffnet im Fall der Abschaffung ihre Verfügungen direkt dem Bundesamt für Justiz als beschwerdeberechtigter Behörde (s. Art. 17 Abs. 2 Bst. c). Das Recht auf Anordnung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes wird auf die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde übertragen (Abs. 1 Bst. a).
Weil Streitigkeiten aus dem Bewilligungsgesetz letztinstanzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unterliegen, müssen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen (Art. 86 Abs. 2 BGG). Werden vor oberen Gerichten weitere Beschwerdeinstanzen eingesetzt, hat dies im Allgemeinen eine deutliche Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer zur Folge. Aus verfahrensökonomischen Gründen bestimmt deshalb Absatz 1 Buchstabe c neu, dass die Kantone für Streitigkeiten aus dem Bewilligungsgesetz eine einzige, richterliche Beschwerdeinstanz bezeichnen.
Art. 17
Falls ein Kanton auf die Bezeichnung einer beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde verzichtet, eröffnet die Bewilligungsbehörde die Verfügung direkt dem Bundesamt für Justiz (Abs. 2 Bst. c).