Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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dauerhaft auf einem tragbaren Mass stabilisiert werden kann (BBl 1981 III 619). Die Nachfrage auch von Personen im Ausland nach Grundstücken bzw. Aktien und Anteilen ist stark gestiegen. Dies wirkt sich sowohl auf die Kaufpreise als auch auf die Höhe der Mietzinse aus.
1.3 Beantragte Neuregelung
1.3.1 Postulat Hodgers
Die Revision der Lex Koller soll zunächst das Postulat 11.3200 Hodgers erfüllen. Der Nationalrat hat am 3. Dezember 2012 diesen Vorstoss angenommen, der den Zugang zu Genossenschaftswohnungen für Staatsangehörige aussereuropäischer Länder verlangt (AB 2012 N 1983). Nach geltendem Recht dürfen Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU oder der EFTA sind, trotz Aufenthaltsbewilligung B und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz keine Anteilscheine an solchen Genossenschaften erwerben. Die Einschränkung hat zur Folge, dass diese Personen nicht in den Genuss von kostengünstigen Mietwohnungen kommen können, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. In Erfüllung des Postulats soll ihnen für den Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft eine Bewilligung erteilt werden können, falls der Erwerb eine Voraussetzung für die Miete einer Genossenschaftswohnung ist. Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn der Erwerber die Wohnung als sogenannte Hauptwohnung selber dauernd benutzt. Diese Bewilligung soll mit der Auflage verbunden werden, die Anteile innert zweier Jahre zu veräussern, wenn er die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnung benutzt (Art. 8 Abs. 1bisund 1ter).
1.3.2 Weitere Änderungspunkte
Der Bundesrat nimmt die Gelegenheit wahr, weitere Änderungen vorzuschlagen, die die Klärung strittiger Praxisfragen bezwecken und den administrativen Aufwand der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden bei der Umsetzung der Lex Koller verringern sollen:
Erwerb von Hauptwohnungen durch Nicht-EU-EFTA-Staatsangehörige (Art. 8 Abs. 1 Bst. e): Der Erwerb von Hauptwohnungen durch Angehörige von Staaten, die nicht der EU oder der EFTA angehören, mit tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz soll wieder der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Bewilligungen sollen von Gesetzes wegen an die Auflage geknüpft werden, die Wohnung bei Wohnsitzaufgabe innert zweier Jahre zu veräussern.
Verbot der Umnutzung von Betriebsstätten zu Wohnraum (Art. 4 Abs. 2 Bst. a): Schon heute ist es untersagt, Betriebsstättegrundstücke zu Wohnraum umzunutzen. Verboten sind sowohl die vollständige Umnutzung nach Betriebsaufgabe als auch die teilweise Umnutzung durch einen nachträglichen Wohnungseinbau. Es fehlen jedoch sowohl eine explizite Gesetzesbestimmung als auch eine Rechtsprechung dazu, was in der Praxis zu Rechtsunsicherheit führt. Nicht auszuschliessen ist, dass ausländische