Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten

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BewG). In beiden Fällen ist eine Weitervermietung ausgeschlossen. Zweitwohnungen nach ZWG können demgegenüber auch touristisch bewirtschaftete Wohnungen sein (Art. 7 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Abs. 2 Bst. a und b ZWG). Eine Weitervermietung ist im Rahmen des BewG lediglich bei Ferienwohnungen zulässig, wenn auch nicht ganzjährig (Art. 14 Abs. 2 BewG i. V. m. Art. 11 Abs. 2 Bst. f der Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewV; SR 211.412.411]).

1.2.2 Betriebstättegrundstücke

Grundstücke, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, sogenannte Betriebsstättegrundstücke, können seit der Gesetzesänderung von 1997 von Personen im Ausland

– natürlichen Personen oder Gesellschaften – bewilligungsfrei und ohne mengenmässige Beschränkung erworben werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG). Solche Grundstücke dürfen auch Dritten vermietet oder verpachtet werden. Damals bestand die Befürchtung, dass nicht genügend Kapital für den Immobilienmarkt verfügbar sei, weshalb man diesen für ausländische Anlagen öffnen und damit die Schaffung neuer Produktions- und Dienstleistungsbetriebe ermöglichen wollte. In der Zwischenzeit hat sich die Ausgangslage nach der Finanzkrise von 2008 allerdings wesentlich geändert. Sowohl die Anleger in der Schweiz wie auch viele Anleger im Ausland bekunden einen Anlagenotstand, weshalb das Interesse an langfristigen Anlagen in Immobilien stark angestiegen ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine vorübergehende Tendenz, sondern um ein langfristiges Phänomen handelt. Diese Einschätzung wird durch das steigende Anlagevolumen der Pensionskassen unterstrichen.

1.2.3 Immobiliengesellschaften

Der Erwerb von nicht börsenkotierten Anteilen an Immobiliengesellschaften durch Personen im Ausland ist nach geltendem Recht ausgeschlossen. Hingegen unterliegt der Erwerb von börsenkotierten Anteilen an Immobiliengesellschaften seit 2005 nicht mehr der Bewilligungspflicht. Im Rahmen dieser Revision erfolgte eine teilweise Angleichung an die Immobilienfonds, deren regelmässig gehandelte Anteile seit jeher durch Personen im Ausland erworben werden dürfen. Damals wie heute ist der Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds im vorliegenden Zusammenhang weniger problematisch, weil den Anlegern keine Eigentümerstellung zukommt und sie über keine Mitwirkungsrechte verfügen.

Die partielle Angleichung im Rahmen der Gesetzesrevision von 2005 hat jedoch nicht aufgrund von rechtlichen Ähnlichkeiten zwischen Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds stattgefunden. Im Vordergrund dürften eher wirtschaftspolitische Überlegungen gestanden haben (vgl. AB 2004 N 1268, 1272 [Votum THEILER]). Während zur damaligen Zeit die Nachfrage nach Anlagen in Wohnimmobiliengesellschaften nicht allzu gross war (BBl 2003 4357, 4361) und aus diesem Grund ausländische Anlagen in diesem Bereich erwünscht waren, fällt die Wertung heute anders aus. Denn der zentrale Zweck des Gesetzes besteht nach wie vor darin, sicherzustellen, dass der Boden in erster Linie den Einwohnern der Schweiz vorbehalten bleibt und der Umfang des ausländischen Grundeigentums