Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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allfälliges Festhalten bzw. eine Streichung der Bestimmung zu befinden sein.
Beherrschende Stellung (Art. 6 Abs. 2 Bst. bbisund Abs. 2bisBst. b): Artikel
6 BewG betreffend ausländische Beherrschung soll geringfügig ergänzt und zudem übersichtlicher gestaltet werden. Insbesondere ist die Zusammensetzung der Verwaltung einer juristischen Person ebenfalls zu berücksichtigen. Die meisten operativ wichtigen Entscheide fällt nämlich dieses Organ und nicht die Gesellschafterversammlung. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats lässt sich auf Grund des Handelsregisters einfach und zuverlässig feststellen, wogegen die Zusammensetzung des Aktionariats und der Einfluss der einzelnen Aktionärsgruppen insbesondere bei Publikumsgesellschaften nicht immer einfach zu ermitteln sind.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht betreffend Verwandte (Art. 7
Bst. b): Es soll verhindert werden, dass beispielsweise ein Vater seinem Sohn bewilligungsfrei eine Ferienwohnung abtreten kann, wenn dieser bereits eine solche besitzt. Damit können Umgehungsgeschäfte verhindert werden, insbesondere dann, wenn beide Wohnungen nebeneinander liegen und gleichzeitig gekauft worden sind.
Vermächtnisnehmer (Art. 7 Bst. a und Art. 8 Abs. 2): In Artikel 7 und 8
wird neben dem Erben neu auch der Vermächtnisnehmer explizit genannt. Auch er soll bewilligungsfrei bzw. mit Bewilligung ein Grundstück erwerben können, was der geltenden und konstanten Praxis entspricht.
Allgemeine Bewilligungsgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d): Nach gelten-
der Praxis (Urteil des Bundesgerichts 2C_684/2010 vom 24. Mai 2011) kann eine Person im Ausland als Fondsleitung mit Bewilligung mit Personalvorsorgegeldern von Unternehmen in der Schweiz Grundstücke erwerben und in einen Fonds einbringen, der für die Personalvorsorge dieser Unternehmen dient (Art. 8 Abs. 1 Bst. c BewG). Dies ist künftig zu verhindern. Mit der Verwaltung solcher Gelder sollen nur noch Schweizer Gesellschaften betraut werden können.
Nur noch ausländisch beherrschte Banken und Versicherungsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz sollen auf Grund pfandgesicherter Forderungen mit Bewilligung ein Grundstück erwerben können.
Bedingungen und Auflagen (Art. 14): Erwirbt eine Person im Ausland ein
Grundstück bewilligungsfrei als gesetzliche Erbin oder als Verwandte des Veräusserers (Art. 7 Bst. a oder b BewG), gehen nach konstanter Praxis auch allfällige dem Erblasser bzw. Veräusserer auferlegte Bedingungen und Auflagen auf die Erwerberin über.
Tauscht eine Person im Ausland seine mittels Bewilligung erworbene Stockwerkeigentumseinheit mit einem anderen Stockwerkeigentümer im selben Objekt (Art. 7 Bst. d BewG), müssen Auflagen und Bedingungen auf die neu erworbene Stockwerkeigentumseinheit übertragen werden. Dies gilt an sich heute schon. Eine explizite Regel erhöht jedoch die Rechtssicherheit.
Fakultative kantonale beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 15 Abs. 1
Bst. b): Jeder Kanton soll entscheiden können, ob er seine kantonale beschwerdeberechtigte Behörde beibehalten oder abschaffen will (Art. 15