Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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dem Erwerber selber oder seinem Unternehmen dient, d. h. der Erwerber selber das Unternehmerrisiko trägt (Abs. 1). Neben natürlichen ausländischen Personen werden nur ausländisch beherrschte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz ein solches Grundstück bewilligungsfrei erwerben können. Gesellschaften mit Sitz im Ausland werden somit vorgängig eine Tochtergesellschaft mit Sitz in der Schweiz gründen müssen, damit über diese ein Betriebsstättegrundstück bewilligungsfrei erworben werden kann. Weiterhin können – entsprechend dem aufzuhebenden Artikel 2 Absatz 3 BewG – mit einem Betriebsstättegrundstück Wohnungen bewilligungsfrei miterworben werden, wenn kommunale Vorschriften einen Anteil Wohnungen auf diesem Grundstück vorschreiben. Zurzeit besteht keine ausdrückliche Begrenzung. Eine fixe Limite dient der Rechtssicherheit. Deshalb rechtfertigt sich eine Beschränkung auf einen Drittel der Bruttogeschossfläche (Abs. 2).
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht nach Absatz 1 soll nur gelten, solange die wirtschaftliche Tätigkeit des Erwerbers auf dem Grundstück andauert. Danach muss es grundsätzlich innert zweier Jahre veräussert werden (Abs. 3), wobei eine zwischenzeitliche Vermietung oder Verpachtung zur betrieblichen Nutzung an Dritte erlaubt ist.
Wenn jedoch nach über zehnjähriger ununterbrochener Eigennutzung die betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise aufgegeben wird, kann der Erwerber das Grundstück unbegrenzt lang als Kapitalanlage an Dritte zur Nutzung als Betriebsstätte vermietet oder verpachten (Abs. 4). Wohnungen hingegen dürfen auch nach über zehnjähriger Eigennutzung nicht eingebaut bzw. erstellt werden.
Art. 7
Auch ein Vermächtnisnehmer soll von der Bewilligungspflicht ausdrücklich befreit sein, sofern er ein potentieller gesetzlicher Erbe ist (Bst. a). Dies entspricht der heutigen Praxis.
Besitzt eine Person im Ausland bereits eine Zweit- oder Ferienwohnung oder eine Wohneinheit in einem Apparthotel, soll sie nicht mehr bewilligungsfrei eine Wohnung von einem Verwandten in auf- oder absteigender Linie wie Vater, Mutter oder Kind oder vom Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner erwerben können (Bst. b).
Art. 8
Es ist künftig zu verhindern, dass eine Person im Ausland als Fondsleitung mit Personalvorsorgegeldern von Unternehmen in der Schweiz Grundstücke erwerben und in einen Fonds einbringen kann, der für die Personalvorsorge dieser Unternehmen dient (Abs. 1 Bst. c).
Der Erwerb zu gemeinnützigen Zwecken ist der Übersicht halber neu in Absatz 1 Buchstabe cbisund nicht mehr zusammen mit der Personalvorsorge (Abs. 1 Bst. c BewG) geregelt. Materiell ändert sich dadurch nichts.
Eine Bewilligung für den Erwerb des verpfändeten Grundstücks zur Deckung der pfandgesicherten Forderung soll nur noch ausländisch beherrschten Banken und Versicherern mit Sitz in der Schweiz erteilt werden (Abs. 1 Bst. d), nicht mehr solchen mit Sitz im Ausland. Es soll nicht mehr genügen, dass die Bank oder der