Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Vorgeschichte
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, damals auch Lex Friedrich genannt; SR 211.412.41) trat am 1. Januar 1985 in Kraft. Seither wurde der Erlass mehrmals revidiert.
Am 30. April 1997 erfuhr das Gesetz eine erste Änderung. Gegenstand der Revision bildeten im Wesentlichen die Betriebsstättegrundstücke. Aufgrund der damaligen Verschlechterung der Wirtschaftslage, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, beschloss das Parlament im Rahmen des sogenannten «Investitionsprogramms über konjunkturpolitische Massnahmen» (BBl 1997 II 1221, insbes. 1244 ff. und 1262) eine Lockerung zu Gunsten ausländischer Anleger zwecks Schaffung neuer Produktions- und Dienstleistungsbetriebe. Die Revision trat am 1. Oktober 1997 in Kraft. Seither wird das Gesetz auch Lex Koller genannt.
Eine weitere Revision beschloss das Parlament am 8. Oktober 2004 (AS 2005 1337). Sie betraf hauptsächlich die Wohnimmobiliengesellschaften, d. h. die juristischen Personen, deren Zweck der Erwerb von oder der Handel mit bewilligungspflichtigen Grundstücken ist. Personen im Ausland können seither an der Börse kotierte Anteile an Immobiliengesellschaften bewilligungsfrei erwerben.
Mit den Botschaften vom 4. Juli 2007 (BBl 2007 5743 und 5765) beantragte der Bundesrat den eidgenössischen Räten, einerseits die Lex Koller aufzuheben, andererseits flankierende raumplanerische Massnahmen bei einer Aufhebung dieses Gesetzes zu ergreifen (Ergänzung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979; SR 700). Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Gefahr einer «Überfremdung des einheimischen Bodens» höchstens noch eine punktuelle sei. Eine grössere ausländische Nachfrage bestehe nur noch nach Ferien- bzw. Zweitwohnungen. Die Aufhebung des Gesetzes könne ausländische Direktinvestitionen in den Wohnungsbau ermöglichen und Arbeitsplätze schaffen. Nationalrat und Ständerat wiesen jedoch 2008 die Aufhebungsvorlage mit Prüfungsaufträgen zur Überarbeitung an den Bundesrat zurück (AB 2008 N 249; AB 2008 S 507).
In den darauf folgenden Jahren veränderte sich die Situation wesentlich. Seit der Finanzkrise von 2008 stieg das Interesse an Anlagen in Immobilien stark an, insbesondere weil Immobilien in der Schweiz international zu den langfristig werthaltigsten Kapitalanlagen gezählt werden. Dies verlieh Befürchtungen Auftrieb, dass nach einer Aufhebung des BewG viel ausländisches Kapital in Schweizer Immobilien fliessen würde. Überdies führte die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern in die Schweiz zu einer verstärkten Nachfrage nach Grundstücken in der Schweiz. Das Parlament überwies in der Folge eine Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (12.3984), welche die Abschreibung der Vorlage zur Aufhebung des Gesetzes verlangte (AB 2012 N 1981; AB 2013 S 196).
Der Bundesrat beantragte im Sinn dieser Motion, die Vorlage vom 4. Juli 2007 zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen