Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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Verfolgungsverjährungsfrist um die ordentliche Dauer verlängert. Entsprechend beträgt die Verjährungsfrist nach geltendem Recht weiterhin vier Jahre. Diese Frist soll im Absatz 1 Buchstabe a übernommen werden. Damit wird erreicht, dass die Verfolgungsverjährungsfrist im Vergleich zur ordentlichen Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen (Art. 109 StGB) länger ist, so wie dies bereits bei Erlass des BewG der Fall gewesen ist. Hinsichtlich der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist für die anderen Übertretungen (Absatz 1 Buchstabe b) besteht demgegenüber nach dem Gesagten kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt die Verfolgungsverjährung für alle Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht werden, zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Damit ist die Sonderregelung von Absatz 1 Buchstabe c hinfällig geworden und kann aufgehoben werden.
Art. 33
Das aufgrund von Artikel 333 Absatz 1 StGB auch im Rahmen des BewG geltende Einziehungsrecht ist inzwischen im ordentlichen Strafrecht umfassend geregelt (Art. 69 ff. StGB). Artikel 33 wird aufgehoben, weil ihm nunmer eine rein deklaratorische Wirkung zukommt.
Schlussbestimmungen
Nach Absatz 1 ist die Gesetzesänderung auch auf Rechtsgeschäfte anwendbar, die noch vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen, aber im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens noch nicht vollzogen oder noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind. Vor Inkrafttreten erworbene Hauptwohnungen müssen somit nicht veräussert werden, wenn sie nicht mehr als solche benutzt werden.
Ist vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Klage nach Artikel 27 BewG beim Zivilgericht angebracht worden, ist das Verfahren auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auf zivilrechtlicher Ebene weiterzuführen (Abs. 2).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Änderungen des BewG haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Änderungen im BewG haben keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Weil das Bundesamt für Justiz beschwerdeberechtigt ist, wird die erwartete Zunahme an kantonalen Verfügungen voraussichtlich zusätzliche Beschwerden des Bundes nach sich ziehen. Der voraussichtliche Aufwand allfälliger zusätzlicher Beschwerden würde im Bundesamt für Justiz aufgefangen.