Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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im Ausland abzuschreiben. National- und Ständerat folgten diesem Antrag (AB 2014 N 736).
Am 27. September 2013 reichte Nationalrätin Badran zwei parlamentarische Vorstösse ein: Motion 13.3975 verlangte die Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht, Motion 13.3976 die Aufhebung der Privilegierung des Erwerbs von Anteilen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften durch Personen im Ausland. Beide Motionen wurden vom Bundesrat zur Annahme empfohlen, vom Nationalrat diskussionslos angenommen (AB 2013 N 2204 f.), jedoch vom Ständerat abgelehnt (AB 2014 S 392).
Der Bundesrat behielt sich anlässlich der Debatte über die Abschreibung der Aufhebungsvorlage von 2007 vor, eine Modernisierung des Gesetzes zu prüfen, dies auch unter Berücksichtigung des überwiesenen Postulats 11.3200 Hodgers, das den Zugang Staatsangehöriger aussereuropäischer Länder zu Genossenschaftswohnungen verlangt.
1.2 Ausgangslage
1.2.1 Hauptwohnungen
Eine Hauptwohnung kann nur auf den persönlichen Namen erworben werden. Ein Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften ist somit nicht möglich. Die Einschränkung hat zur Folge, dass die Betroffenen nicht in den Genuss kostengünstiger Mietwohnungen kommen können.
Ein Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört (sog. Drittstaatsangehörige), mit Aufenthaltsbewilligung B und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz darf bewilligungsfrei eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus grundsätzlich nur zur ausschliesslichen Eigennutzung erwerben (sogenannte Hauptwohnung für sich und seine Familie). Wird diese Wohnung nicht mehr als solche verwendet, besteht nach geltendem Recht keine Verpflichtung, diese zu veräussern. Die Wohnung darf von diesem Zeitpunkt an vermietet oder als Zweitwohnung genutzt werden. Erwerber dürfen an ihrem neuen Wohnsitz in der Schweiz auch eine neue Hauptwohnung erwerben, ohne dass die erste veräussert werden müsste. Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C sind generell nicht der Bewilligungspflicht unterstellt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die im BewG verwendeten Begriffe der Hauptwohnung, Zweitwohnung und Ferienwohnung nicht mit den Begriffen der Erst- und Zweitwohnung des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) decken. So setzt der Erwerb von Hauptwohnungen nach BewG stets den rechtlichen und tatsächlichen Wohnsitz des Erwerbenden nach Artikel 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) voraus. Die Erstwohnung nach Artikel 2 Absatz 2 ZWG knüpft demgegenüber an die Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) an. Die so verstandene Niederlassung braucht nicht in allen Fällen mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinzustimmen. Weiter setzt der Erwerb von Zweitwohnungen im Rahmen des BewG in der einen Tatbestandsvariante die Nähe des Kaufobjekts zum Arbeitsort voraus (Art. 7 Bst. j BewG), in der zweiten Tatbestandsvariante aussergewöhnlich enge und schutzwürdige Beziehungen des Erwerbers zum Ort der gelegenen Sache (Art. 9 Abs. 1 Bst. c