Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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ein Aufenthaltsrecht hat und seinen Hauptwohnsitz nicht im Aufnahmestaat nimmt, zudem ein Grenzgänger, hinsichtlich des Erwerbs der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dienenden Immobilien die gleichen Rechte wie die Inländer; diese Rechte bedingen keine Veräusserungspflicht beim Verlassen des Aufnahmestaates. Demgegenüber lassen die Abkommen für die genannten Personenkategorien die geltenden Regeln für die blosse Kapitalanlage und den Handel mit unbebauten Grundstücken und Wohnungen unberührt. Soweit die vorgesehene Gesetzesänderung sich in Rahmen der erwähnten Vorgaben bewegt, ist sie mit dem FZA und dem EFTA-Übereinkommen vereinbar.
- Sofern ein Betriebsstättegrundstück vom ausländischen Erwerber für seine eigene Geschäftstätigkeit genutzt wird, ist sie auch mit den Freihandelsabkommen vereinbar, welche die Schweiz ratifiziert oder erst unterzeichnet hat.
Art. 2
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG ist aufzuheben. Der Erwerb einer Hauptwohnung ist wieder bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung kann nach dem vorgeschlagenen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e erteilt werden.
Nach Artikel 2 Absatz 3 BewG können mit einem Betriebsstättegrundstück Wohnungen bewilligungsfrei miterworben werden, wenn kommunale Vorschriften einen Anteil Wohnungen auf diesem Grundstück vorschreiben. Zurzeit besteht jedoch keine ausdrückliche Begrenzung. Eine fixe Limite dient der Rechtssicherheit. Deshalb rechtfertigt sich eine Beschränkung auf einen Drittel der Bruttogeschossfläche (Abs. 3).
Mögliche Erweiterung:
Artikel 2 Absatz 2 BewG ist aufzuheben. Zum einen unterliegt der Erwerb von betrieblich genutzten Grundstücken durch Person im Ausland, den sogenannten Betriebsstättegrundstücken, grundsätzlich wieder der Bewilligungspflicht des BewG. Bewilligungsfrei bleibt jedoch weiterhin der Erwerb jener Grundstücke, die vom Erwerber oder von dessen Unternehmen selber betrieblich genutzt werden (neuer Art. 6a). Zum andern ist der Erwerb einer Hauptwohnung ebenfalls wieder bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung kann nach dem vorgeschlagenen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e erteilt werden.
Desgleichen aufzuheben ist Artikel 2 Absatz 3 BewG betreffend Miterwerb von Wohnungen auf Betriebsstättegrundstücken, denn eine entsprechende Regelung ist im vorgeschlagenen Artikel 6a enthalten.
Art. 4
Der Klarheit halber ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Nutzung eines Grundstücks zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, für den es erworben wurde, einem neuen Erwerb gleichkommt und somit ebenfalls der Bewilligungspflicht unterliegt (Abs. 2 Bst. a). Für die Umnutzung gelten die gleichen Bewilligungs- und Verweigerungsgründe wie für den Erwerb. Eine solche Zweckänderung liegt beispielsweise vor, wenn eine Hauptwohnung vermietet oder als Ferienwohnung genutzt wird oder auf einem Betriebsstättegrundstück Wohnungen erstellt werden.