Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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der aufgehoben werden soll, ist eine ausländische Vermögensverwaltung vorausgesetzt, damit ein Immobilienfonds bzw. deren Fondsleitungsgesellschaft als ausländisch beherrscht gilt. Anders gesagt gilt somit der Fonds bzw. die Fondsleitung mit schweizerischer Vermögensverwaltung nach geltendem Recht immer als schweizerisch, auch wenn mehrere andere Vermutungen dagegen sprechen. Die vorgeschlagene Bestimmung betreffend Vermögensverwaltung soll hingegen auch nur eine weitere Vermutung unter anderen für eine ausländische Beherrschung sein.
Absatz 2 Buchstabe d ist ohne materielle Änderung verständlicher zu formulieren. Massgebend für die Vermutung einer ausländischen Beherrschung ist, ob die ausländischen rückzahlbaren Mittel grösser sind als das Eigenkapital (Grundkapital, Reserven, Gesellschafterdarlehen) der juristischen Person. Zu berücksichtigen sind nur jene ausländischen Darlehen, die der Schuldner nicht ohne weiteres von einer nicht bewilligungspflichtigen Person erhalten würde, also vorbestehende, ungesicherte Geschäftskredite. Ausländische Hypothekardarlehen in einer Höhe, wie sie auch Schweizer Banken gewähren würden und deshalb jederzeit abgelöst werden könnten, sind nicht zu berücksichtigen, da diese Darlehensgeschäfte nicht der Bewilligungspflicht des BewG unterliegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g BewG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. b BewV).
Die SICAV ist eine juristische Person. Folglich soll die Regelung betreffend eine zu vermutende Beherrschung einer SICAV durch Personen im Ausland mutatis mutandis im Anschluss an die Normierung in Bezug auf die Beherrschung einer juristischen Person (Abs. 2) als Absatz 2biseingefügt und Artikel 6 Absatz 5 BewG aufgehoben werden. Nach geltendem Recht wird eine ausländische Beherrschung einer SICAV nur dann vermutet, wenn deren Vermögensverwaltung von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und zudem noch mindestens ein weiterer Vermutungstatbestand erfüllt ist. Wie bei den Immobilienfonds bzw. bei der Fondsleitung (Abs. 2 Bst. bter) ist die ausländische Verwaltung einer SICAV nunmehr eine Vermutung unter anderen für die ausländische Beherrschung (Abs. 2bisBst. c). Auch wenn die Vermögensverwaltung nicht von einer Person im Ausland wahrgenommen wird, soll aus anderen Gründen eine ausländische Beherrschung der SICAV vermutet werden können.
Betreffend Absatz 2bisBuchstabe d und Absatz 3 Buchstabe c siehe die Erläuterungen zu Absatz 2 Buchstabe d.
Artikel 6 Absatz 4 BewG ist aufzuheben, denn die Regelung betreffend ausländische Beherrschung eines Immobilienfonds bzw. der Fondsleitung ist bei den juristischen Personen eingefügt (Abs. 2 Bst. bter).
Die Beherrschung einer Immobilien-SICAV soll künftig in Absatz 2bisgeregelt werden. Der entsprechende Artikel 6 Absatz 5 BewG ist deshalb aufzuheben.
Mögliche Erweiterung:
Art. 6a
Der durch Personen im Ausland getätigte Erwerb von Grundstücken, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, soll grundsätzlich wieder bewilligungspflichtig sein. Dies gilt namentlich für den bisher bewilligungsfreien Erwerb von Betriebsstättegrundstücken als reine Kapitalanlage zur Vermietung oder Verpachtung an Dritte. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ist deshalb aufzuheben. Weiterhin nicht bewilligungspflichtig soll jedoch ein Erwerb bleiben, wenn das Grundstück