Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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Art. 19a
Der Einbau von Wohnungen in ein Betriebsstättegebäude ist schon nach dem geltenden Recht bewilligungspflichtig bzw. verboten. Dies wird im vorgeschlagenen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a explizit erwähnt. Im Fall der Annahme der möglichen Erweiterung der Vorlage geht dieser Verbot e contrario auch aus dem darin vorgesehenen Artikel 6a Absatz 4 hervor. Weil nach geltendem Recht eine Kontrollbehörde fehlt, wird vorliegend die Baubewilligungsbehörde als solche bezeichnet. Sie geht wie das Grundbuchamt und das Handelsregisteramt vor (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewG) und verweist den Gesuchsteller, der um eine Umnutzung zu Wohnzwecken nachsucht, an die BewG-Bewilligungsbehörde, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass es sich bei diesem um eine Person im Ausland handelt (Abs. 1). Stellt die BewG-Bewilligungsbehörde fest, dass es sich beim Eigentümer des Grundstücks um eine Person im Ausland handelt und eine solche Umnutzung nach dem BewG nicht bewilligt werden kann, muss die Baubewilligungsbehörde eine Umbaubewilligung verweigern (Abs. 2).
Art. 20
Absatz 2 Buchstabe b ist eine rein redaktionelle Anpassung an die Änderung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 22
Absatz 2 ist eine rein redaktionelle Anpassung an die Änderung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 24
Widerhandlungen gegen das BewG sind künftig statt der kantonalen beschwerdeberechtigten Behörde, die es nicht mehr in allen Kantonen geben wird (s. Art. 15 Abs. 1 Bst. b), in erster Linie der Bewilligungsbehörde und der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Dies rechtfertigt sich auch, weil grundsätzlich zuerst die Bewilligungsbehörde feststellen sollte, ob tatsächlich gegen das BewG verstossen worden ist, bevor die Strafverfolgungsbehörde ein Verfahren einleitet. Die Bezeichnung «Beamte» wird durch «Mitglieder» und «Angestellte» ersetzt (Abs. 2).
Art. 25
Nach der Rechtsprechung ist unter geltendem Recht eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber gegenüber einer Behörde keine täuschenden oder falschen Angaben gemacht und diese keine weiteren Abklärungen des Sachverhalts vorgenommen hat. Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Absatz 1bissoll eine nachträgliche Überprüfung auch unabhängig von einem Fehlverhalten des Erwerbers jederzeit noch möglich sein, wenn die Erwerbsvoraussetzungen nicht gegeben waren und dies damals auch für den Erwerber klar erkennbar war oder hätte sein müssen.