Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten

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Abs. 1 Bst. b). Die meisten dieser Behörden haben noch nie von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht. Mit der Abschaffung kann deshalb, namentlich weil sich ein Beschwerdeverzicht erübrigt, administrativer Aufwand vermieden werden. Die Bewilligungsbehörde eröffnet diesfalls ihre Verfügungen direkt dem Bundesamt für Justiz als beschwerdeberechtigter Bundesbehörde (s. Art. 17 Abs. 2), womit auch die Verfahrensdauer wesentlich verkürzt wird. Eine beschwerdeberechtigte kantonale Behörde rechtfertigt sich wohl nur noch in jenen Kantonen, die mehrere erstinstanzliche Bewilligungsbehörden bezeichnet haben. Gleichzeitig soll das Recht auf Anordnung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes auf die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde übertragen werden, wenn der Kanton keine beschwerdeberechtigte Behörde mehr bezeichnet hat (Art. 15 Abs. 1 Bst. a). Die Befugnis, die Einleitung eines Strafverfahrens zu verlangen, braucht in Artikel 15 nicht mehr erwähnt zu werden. Nach Artikel 24 Absatz 2 haben die Behörden nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, Widerhandlungen gegen das BewG der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen.

Eine einzige kantonale Rechtsmittelinstanz (Art. 15 Abs. 1 Bst. c): Die Anzahl kantonaler Rechtsmittelinstanzen soll auf eine einzige beschränkt werden. Das geltende Recht sieht zwar vor, dass jeder Kanton eine Beschwerdeinstanz bezeichnet. Acht Kantone haben in ihren Einführungsgesetzen zum BewG den Regierungsrat als Beschwerdeinstanz eingesetzt. Nach dem Bundesverfahrensrecht müssen dem Bundesgericht vorangehende Instanzen jedoch unabhängig sein. Daraus ergibt sich, dass in diesen Kantonen Entscheide des Regierungsrats vor dem Weiterzug ans Bundesgericht noch beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden müssen. Das Beschwerdeverfahren gestaltet sich dort deshalb deutlich aufwändiger, als dies in anderen Kantonen der Fall ist. Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie ist deshalb eine doppelte kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich auszuschliessen.

Nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht (Art. 25 Abs. 1bis): Nach geltendem Artikel 25 Absatz 1bisBewG kann die Bewilligungspflicht nachträglich festgestellt werden, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde – insbesondere dem Grundbuch- oder Handelsregisteramt – über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Nach der Rechtsprechung ist dies aber nur dann möglich, wenn der Erwerber bewusst solche Angaben gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2011 vom 20. März 2012 E. 5). Insbesondere ist ein Zurückkommen auf die Bewilligungspflicht nicht mehr möglich, falls der Erwerber wichtige Tatsachen – wie Angaben über den tatsächlichen Wohnsitz – verschwieg, weil er nicht danach gefragt wurde. Dieser Rechtszustand ist auch in der Öffentlichkeit verschiedentlich auf Unverständnis gestossen. Eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht muss richtiger Auffassung nach innerhalb der absoluten Verjährungsfrist stets möglich sein, falls die Erwerbsvoraussetzungen nicht gegeben waren. In diesem Sinne soll die Bestimmung geändert werden.

Verfügung statt Klage zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 27): Bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte sind ohne Bewilligung