Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten

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Versicherer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist oder ihre Tätigkeit sogar bewilligungsfrei vom Ausland aus ausüben darf.

Vorgeschlagen wird, den Erwerb einer Hauptwohnung wieder der Bewilligungspflicht zu unterstellen, wie dies schon vor der Gesetzesrevision von 1997 der Fall war. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG ist aufzuheben. Weil EU- und EFTA-Staatsangehörige mit rechtlichem und auch tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz keine Personen im Ausland sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG e contrario), gilt diese Bewilligungspflicht nur für sogenannte Drittstaatsangehörige, die ihren rechtlichen und tatsächlichen Wohnsitz in die Schweiz haben. Sie müssen ihre Hauptwohnung innert zweier Jahre veräussern, wenn sie diese nicht mehr als solche benutzen (Abs. 1 Bst. e und Abs. 1ter). Bewilligungen sollen von Gesetzes wegen an eine entsprechende Auflage geknüpft werden. Erweist es sich als nicht möglich, die zweijährige Frist einzuhalten, kann der Eigentümer die Bewilligungsbehörde vor Ablauf der Frist mit begründetem Gesuch um eine angemessene Erstreckung ersuchen (vgl. etwa die Analogie zu Art. 12 Abs. 2 BewV). Damit kann die Bewilligungsbehörde allfälligen unverhältnismässigen Ergebnissen beispielsweise während einer Immobilienkrise Rechnung tragen.

Drittstaatsangehörigen können Bewilligungen für den Erwerb einer Hauptwohnung grundsätzlich nur auf den persönlichen Namen erteilt werden (Abs. 1 Bst. e). Ausnahmsweise sollen sie sich aber an sogenannten Wohnbaugenossenschaften oder Mieteraktiengesellschaften beteiligen können, wenn dies Voraussetzung für die Miete einer Gesellschaftswohnung ist. Die Bewilligung ist auf so viele Anteile zu beschränken, wie dies für die Wohnungsmiete nötig ist (Abs. 1bis). Die bewilligungsfähige Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft ist neu. Jene an einer Mieteraktiengesellschaft ist bereits in Artikel 8 BewV geregelt. Beides wird der Klarheit halber im vorliegenden Absatz zusammengefasst. An einer Mieteraktiengesellschaft soll eine solche Beteiligung jedoch nur dann bewilligungsfähig sein, wenn diese Gesellschaft vor dem 1. Februar 1974, dem Inkrafttreten einer wesentlichen Änderung des früheren Rechts, gegründet worden ist. Diese Limitierung ist schon in Artikel 8 BewV enthalten. Die Anteile werden innert zweier Jahre zu veräussern sein, wenn der Erwerber oder die Erwerberin die von der Genossenschaft oder Aktiengesellschaft gemietete Wohnung nicht mehr als Hauptwohnung benutzt (Abs. 1ter).

Der Vermächtnisnehmer, der schon nach geltender Praxis wie ein Erbe behandelt wird, ist explizit aufgeführt (Abs. 2).

Mögliche Erweiterung:

Art. 9

Mit der vorgeschlagenen Aufhebung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG wird der Erwerb von betrieblich genutzten Grundstücken grundsätzlich wieder der Bewilligungspflicht unterstellt. Vom Erwerber selber genutzte Betriebsstättegrundstücke sollen Personen im Ausland aber weiterhin bewilligungsfrei erwerben können (Art. 6a). Somit ist künftig nur der Erwerb von Betriebsstättegrundstücken zur reinen Kapitalanlage, also zum Vermieten oder Verpachten, grundsätzlich nicht mehr möglich. Dabei wird eine Ausnahme vorgeschlagen, indem die Kantone durch Gesetz bestimmen können, dass Personen im Ausland eine Bewilligung für den