Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/19: Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) · 23 Seiten
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1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die Vernehmlassungsvorlage vereint mehrere Revisionsanliegen. Umzusetzen ist zunächst das Postulat 11.3200 Hodgers (1.3.1). Eine zweite Revisionsachse nimmt die Einführung der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Hauptwohnungen durch Nicht-EU-EFTA-Staatsangehörige sowie die Anliegen der Praxis auf, wo sich in verschiedenen Bereichen Rechtsunsicherheiten gezeigt haben. Manche Probleme lassen sich durch explizite Gesetzesbestimmungen lösen. Auch im Bereich des Vollzugs weist die Lex Koller Verbesserungspotential auf. Die vorgeschlagenen Anpassungen (1.3.2) der Lex Koller werden den Vollzug in den betroffenen Teilbereichen verbessern und erleichtern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich weist die Lex Koller Schwerfälligkeiten auf. Die vorliegende Teilrevision soll auch diese beheben.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Mögliche Erweiterung:
Art. 1
Der Erwerb von Anteilen an börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland soll grundsätzlich verboten werden; auszunehmen ist der Erwerb von Anlegeraktien einer in der Schweiz börsenkotierten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 4 Abs. 1 Bst. e). Die Schweiz gewährt in einigen Freihandelsabkommen den Staatsangehörigen dieser Länder einen bewilligungsfreien Erwerb von börsenkotierten Anteilen an Schweizer Immobiliengesellschaften. Diese Rechte bleiben weiterhin bestehen. Um die Kompatibilität des Gesetzesentwurfs mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz sicherzustellen, sind völkerrechtliche Verträge in einem Staatsvertragsvorbehalt (Art. 1 Abs. 2) vorbehalten. Ein allgemein formulierter Staatsvertragsvorbehalt ermöglicht der Schweiz, mittels neuer Freihandelsabkommen den bewilligungsfreien Erwerb von börsenkotierten Anteilen an Immobiliengesellschaften auch für Staatsangehörige weiterer Staaten zu gewähren. Eine abschliessende Auflistung der bestehenden Freihandelsabkommen müsste hingegen jedes Mal erweitert werden und würde damit eine Gesetzesänderung erforderlich machen.
Die Vermietung und die Verpachtung von Betriebsstättegrundstücken durch Personen im Ausland sollen der Bewilligungspflicht unterstellt und damit dem Grundsatz nach wieder untersagt werden (Art. 6a Abs. 1); die Kantone sollen das Verbot jedoch lockern dürfen (Art. 9 Abs. 1 Bst. d). In diesem Zusammenhang kommt der Staatsvertragsvorbehalt nach Artikel 1 Absatz 2 freilich nicht zum Tragen:
- Nach Artikel 25 Absatz 2 und 3, Anhang I, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie Artikel 24 Absatz 2 und 3, Anhang K, Anlage 1, des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) haben der Staatsangehörige einer Vertragspartei bzw. eines Mitgliedsstaates, der