Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
arbeitungssystem des Dienstes ÜPF abgerufen. Die Lieferung der Daten ins System erfolgt durch die erwähnten Anbieterinnen, deren Systeme an das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF angebunden sind.
Um die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft herzustellen, müssen die erwähnten Anbieterinnen den Dienst ÜPF über die von ihnen angebotenen Dienste informieren. Mitzuteilen haben sie dem Dienst ÜPF zudem, wie sie die standardisierten Überwachungs- und Auskunftstypen für die einzelnen Dienste realisieren (Abs. 1). Die spezifischen Einzelheiten zur Auftragsabwicklung, zum Ausleitungsnetz sowie die für die einzelnen Auskunfts- und Überwachungstypen zutreffenden Identifikatoren, wie Typ und Format, vereinbaren der Dienst ÜPF und die Anbieterin in einer Anbindungsvereinbarung (Abs. 2). Für die Implementierung des Ausleitungsnetzes hat die Anbieterin die Vorgaben gemäss Anhang 2 sowie die spezifisch für sie geltenden Vorgaben der Anbindungsvereinbarung zu beachten (Abs. 3).
Art. 17 Pflicht zur gegenseitigen Information
Zur Gewährleistung der für eine wirkungsvolle Strafverfolgung erforderlichen Fernmeldeüberwachung muss sichergestellt sein, dass die Anbieterin von Fernmeldediensten beziehungsweise die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflichten auch jederzeit bereit und technisch in der Lage ist, die verlangten Auskünfte zu erteilen und die angeordneten Fernmeldeüberwachungen auszuführen. Deshalb auferlegt Absatz 1 der Anbieterin die Pflicht, Umstellungen, welche ihre Datenausleitung, Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft beeinflussen, dem Dienst ÜPF zu melden. Die Meldung muss spätestens fünf Arbeitstagen vor der Änderung erfolgen. Absatz 2 sieht dieselbe Pflicht auch für den Dienst ÜPF vor. Auch dieser muss entsprechende Umstellungen, welche die Datenausleitung, Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft beeinflussen können, den Anbieterinnen melden. Die Meldung hat auch in diesem Fall spätestens fünf Arbeitstagen vor der Änderung zu erfolgen. Absatz 3 auferlegt beiden Parteien die Pflicht, der Gegenpartei gleichzeitig mit der Meldung auch die voraussichtlichen Auswirkungen sowie die Prioritätsstufen der von ihnen vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Umstellung anzugeben.
Art. 18 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 16 und 17.
Jeder neue Fernmeldedienst beziehungsweise abgeleitete Kommunikationsdienst, der einer Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflicht unterliegt, muss vom Dienst ÜPF darauf hin überprüft werden, ob die Anbieterin in der Lage ist, für diesen eine allfällige angeordnete Fernmeldeüberwachung auszuführen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Zur Überprüfung deren Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft legt der Dienst ÜPF die Voraussetzungen fest, stellt eine Liste von Testfällen auf und legt nach Rücksprache mit der Anbieterin den verbindlichen Zeitplan für die Ausführung der Tests fest (Abs. 1). Unter Voraussetzungen sind beispielsweise die Verbindungen zu bestimmten Systemen und Ausleitungsnetzten (Delivery Network) gemeint, welche bestehen müssen. Die Anbieterin führt diese Tests selbst aus oder beauftragt Dritte mit der Ausführung.