Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten

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Angabe des genauen Absendezeitpunkts (Datum und Uhrzeit) der Randdaten (Abs. 3).

Art. 12 Bearbeitungsfristen für Echtzeitüberwachungen

Siehe Erläuterungen zum Artikel 11.

Nicht nur bei Echtzeitüberwachungen, sondern grundsätzlich bei allen Überwachungstypen werden neu kürzere Ausführungszeiten als bisher eingeführt. Zudem wird auf die Differenzierung zwischen verschiedenen Prioritätsstufen verzichtet. Dadurch wird gewährleistet, dass für denselben Überwachungstyp dieselben Ausführungszeiten gelten.

Je nachdem, wann eine Echtzeitüberwachung in Auftrag gegeben wird, sind die Fristen zu deren Beantwortung unterschiedlich. Unterschieden wird dabei zwischen Überwachungsaufträgen während den geltenden Normalarbeitszeiten und solchen ausserhalb den Normalarbeitszeiten. Die Normalarbeitszeiten werden in Artikel 10 VÜPF definiert.

Der Dienst ÜPF hat einen Echtzeitüberwachungsauftrag, unabhängig davon, ob ein solcher während den Normalarbeitszeiten oder ausserhalb der Normalarbeitszeiten eintrifft, immer innert einer Stunde auszuführen (Abs. 1).

Wird eine Echtzeitüberwachung während den Normalarbeitszeiten in Auftrag gegeben, ist der Auftrag von der Anbieterin innert einer Stunde auszuführen (Abs. 2). Massgebend für die Fristbemessung ist der Eingang des Auftrages bei der Anbieterin. Absatz 3 regelt den Fall, bei dem eine Echtzeitüberwachung ab einem bestimmten Zeitpunkt einzurichten ist. Bei solchen Überwachungen wird das genaue Datum und die exakte Uhrzeit im Auftrag selbst angegeben. Solche Aufträge werden nur während den Normalarbeitszeiten ausgeführt.

Wird eine Echtzeitüberwachung ausserhalb der Normalarbeitszeiten angeordnet, hat die Anbieterin diese innert zwei Stunden ab Eingang des Auftrags auszuführen (Abs. 4).

Die Ausführungszeiten gelten nicht nur für die Aktivierung eines Überwachungsauftrags, sondern auch für dessen Deaktivierung. Absatz 5 hält dabei fest, dass Deaktivierungsaufträge nur während den Normalarbeitszeiten vom Dienst ÜPF in Auftrag gegeben werden. Für die Ausführung steht der Anbieterin ein Arbeitstag zur Verfügung.

Trifft ein Deaktivierungsauftrag beim Dienst ÜPF zum Beispiel am Freitag um 16.00 Uhr ein und wird dieser vom Dienst ÜPF am Ende der für ihn zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit von einer Stunde weitergeleitet, so trifft der Auftrag bei der Anbieterin um 17.01 ein. Um die Deaktivierung auszuführen, hat die Anbieterin im vorliegenden Beispiel bis Montag um 17.00 Uhr Zeit.

Für die Gesamtbearbeitungsdauer ist die Ausführungszeit für den Dienst ÜPF und jene für die Anbieterin zusammenzurechnen. Es ist somit möglich, dass Echtzeitüberwachungsaufträge, welche beim Dienst ÜPF während der Normalarbeitszeit eintreffen, von der Anbieterin erst während des Pikettdienstes bearbeitet werden. Trifft ein Echtzeitüberwachungsauftrag beim Dienst ÜPF zum Beispiel um 16.00 Uhr ein, so hat er bis um 17.00 Uhr Zeit, diesen zu bearbeiten. Wird der Auftrag nun vom Dienst ÜPF um 17.00 Uhr an die Anbieterin weitergeleitet, so trifft dieser bei ihr um 17.01 Uhr ein. Deshalb liegt die ihr zur Verfügung stehende Ausfüh-