Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten
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Zur Rettung des höchsten Rechtsgutes Leben sind die Ausführungszeiten sowohl bei der Notsuche als auch bei der Fahndung entsprechend sehr kurz angesetzt. Solche Überwachungsaufträge sollen von den beauftragten Anbieterinnen so rasch wie möglich, spätestens jedoch innert einer Stunde (EP_30_PAGING, EP_31_RT_CC+IRI, EP_32_RT_IRI,) oder innert vier Stunden (EP_33_HD) durchgeführt werden (Abs. 2 und 3).
Art. 15 Annullierung von Überwachungsaufträgen
Siehe Erläuterungen zum Artikel 11-14.
Die Annullierung einer Echtzeitüberwachung ist solange möglich, wie diese in den Systemen der beauftragten Anbieterin noch nicht aktiviert und die Aktivierung bestätigt worden ist (Abs. 1). Wurde die Echtzeitüberwachung hingegen bereits aktiviert, kommt nur noch eine Deaktivierung derselben in Betracht (Abs. 4). Im Falle, dass eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung im Nachhinein wegfällt, wird auch diese Anordnung nicht annulliert, sondern deaktiviert.
Absatz 2 hält fest, dass rückwirkende Überwachungen nur annulliert werden können, solange die Anbieterin die Daten der rückwirkenden Überwachung noch nicht übermittelt und dessen Übermittlung bestätigt hat.
Absatz 3 beschreibt die einzelnen Schritte der Annullierung: Zur Durchführung der Annullierung beauftragt der Dienst ÜPF die Anbieterin schriftlich oder in Ausnahmefällen telefonisch mit Nachreichung des schriftlichen Auftrags mit der Annullierung des entsprechenden Überwachungsauftrages (Bst. a). Ist der Annullierungsauftrag bei der Anbieterin eingegangen, bestätigt diese dem Dienst ÜPF dessen Eingang (Bst. b), führt den Auftrag aus (Bst. c) und bestätigt schliesslich dessen erfolgreiche Ausführung (Bst. d).
Eine Annullierung nach Absatz 1 und 2 ist gemäss Artikel 4 der GebV-ÜPF ohne Kostenfolge, d.h. es wird weder Gebühr noch Entschädigung erhoben. Die festgelegten Kriterien für die Durchführung der Annullation fallen zu Lasten des Dienstes ÜPF sowie der Mitwirkungspflichtigen aus, da es sein kann, dass diese bereits mit der Ausführung der Arbeiten begonnen haben und diese dann abbrechen müssen. Da der Dienst ÜPF, sowie teilweise auch die Mitwirkungspflichtigen, bei Annullationen bereits heute keine Gebühr, resp. Entschädigung erhebt, wurde entschieden, diese Praxis weiterzuführen und demnach zu regeln.
5. Abschnitt: Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Art. 16 Anbindung der Systeme einer Anbieterin an das Verarbeitungssy-
stem des Dienstes ÜPF
Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nimmt der Dienst ÜPF die Funktion einer Drehscheibe zwischen den Anbieterinnen von Fernmeldediensten beziehungsweise den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- beziehungsweise Überwachungspflichten und den Strafverfolgungsbehörden wahr. Die Daten aus Auskünften und Überwachungen werden von den Strafverfolgungsbehörden über einen Online-Zugriff auf das Ver-