Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten

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Art. 8 Rückwirkende Überwachung

Artikel 8 regelt die Ausführungszeit für die rückwirkende Überwachung. Demnach hat die Anbieterin von Postdiensten eine rückwirkende Überwachung innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang der Anordnung auszuführen.

3. Abschnitt: Auskünfte zum Fernmeldeverkehr

Art. 9 Auskunftserteilung

Für die Erteilung der Auskünfte, aber auch für die Fernmeldeüberwachung allgemein, ist massgebend, dass ein bestimmter Zeitpunkt beziehungsweise ein bestimmter Zeitraum angegeben wird, auf welchen sich die benötigten Informationen beziehen. Die Bestimmung hält deshalb fest, dass für die Auskunftserteilung der Stand der Teilnehmerinformationen zu dem in der Anfrage angegebenen Zeitpunkt beziehungsweise während des in der Anfrage angegebenen Zeitraumes massgebend ist. Sollte in der Anfrage ein solcher Zeitpunkt beziehungsweise ein solcher Zeitraum nicht angegeben worden sein, dann ist auf den Zeitpunkt der Anfrage abzustellen.

Art. 10 Bearbeitungsfristen für Auskünfte

Der Dienst ÜPF muss die Auskunftsgesuche innert einer Stunde zur Beantwortung an die Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Buchstabe b–d BÜPF weiterleiten (Abs. 1).

Da die aufgeführten Auskunftstypen automatisiert beantwortet werden, sind die Reaktionszeiten zu deren Beantwortung entsprechend kürzer angesetzt. So haben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, ausser jene mit reduzierten Überwachungspflichten, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten die Auskunftsgesuche der Typen IR_1_NA, IR_2_NA, IR_3_IP, IR_4_IP (NAT), IR_5_NAT, IR_6_TEL und IR_7_TEL so schnell wie möglich, spätestens jedoch innert einer Stunde, und alle anderen Auskünfte innert eines Arbeitstages ab Erhalt zu beantworten (Abs. 2).

Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit reduzierten Überwachungspflichten, Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, ausser jene mit weitergehenden Auskunftspflichten und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze haben zur Beantwortung eines Auskunftsgesuchs einen Arbeitstag ab Erhalt zur Verfügung (Abs. 3).

Innert eines Arbeitstages bedeutet, dass die Antwort spätestens bis um 17.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages beim Dienst ÜPF eintreffen muss (siehe Beispiele zu Artikel 7).

Art. 11 Ausführung

Die anordnende Behörde stellt dem Dienst ÜPF eine Überwachungsanordnung zu, die von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen ist. Entspricht die Überwachungsanordnung den formellen Anforderungen, erteilt der Dienst ÜPF gestützt