Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 18 Seiten
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Art. 6 Bearbeitungszeiten
Artikel 6 regelt die Bearbeitungszeiten der Anordnungen, Gesuche sowie Aufträge. Der Dienst ÜPF sowie die Mitwirkungspflichtigen haben diese so rasch als möglich, jedoch spätestens vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist zu erledigen.
2. Abschnitt: Überwachung des Postverkehrs
Art. 7 Echtzeitüberwachung
Diese Bestimmung regelt die Vorkehrungen, die bei der Durchführung einer Echtzeitüberwachung zu beachten sind.
In Absatz 1 ist der Begriff "Abfangen der Postsendung" definiert. Demnach umfasst der Begriff "Abfangen einer Postsendung" nach Artikel 16 Buchstabe a VÜPF das Identifizieren und das Aussortieren der Postsendung, das Bereithalten zur Abholung durch die vom Dienst ÜPF bezeichnete Behörde sowie allenfalls die Wiederentgegennahme nach erfolgter Kontrolle und die Zustellung der Postsendung.
Nach Absatz 2 besteht die Datenlieferung nach Artikel 16 Buchstabe b VÜPF in der laufenden Mitteilung der verfügbaren Daten, ohne dabei den Zustellungsvorgang der betreffenden Postsendung zu unterbrechen. Es handelt sich dabei um die Identität der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers und der Absenderin beziehungsweise des Absenders der Postsendung sowie deren Art und Zustellungsstand. Zu liefern sind nur die tatsächlich vorhandenen Randdaten. Es besteht hingegen keine Pflicht zur lückenlosen Erfassung und Aufbewahrung der genannten Daten. Hingegen sind alle vorhandenen Daten, die eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten zu liefern. Eine laufende Mitteilung der Randdaten liegt vor, wenn diese mindestens einmal pro Tag an die vom Dienst ÜPF in seiner Anordnung bezeichnete Behörde geliefert werden.
Absatz 3 legt fest, innerhalb welchen Zeitraumes eine Echtzeitüberwachung von der Anbieterin von Postdiensten einzurichten ist.
Innert eines Arbeitstages bedeutet, dass die Antwort spätestens bis um 17.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages beim Dienst ÜPF eintreffen muss.
Beispiel 1: Trifft ein Überwachungsauftrag beim Dienst ÜPF zum Beispiel um 08.00 Uhr ein und wird dieses vom Dienst ÜPF am Ende der für ihn zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit von einer Stunde weitergeleitet, so trifft der Auftrag bei der Anbieterin um 09.01 ein. Um die Überwachung einzurichten, hat die Anbieterin im vorliegenden Beispiel bis um 17.00 Uhr des nächstfolgenden Arbeitstages Zeit.
Beispiel 2: Trifft ein Überwachungsauftrag beim Dienst ÜPF zum Beispiel am Donnerstag um 16.01 Uhr ein und wird dieses vom Dienst ÜPF am Ende der für ihn zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit von einer Stunde weitergeleitet, so trifft der Auftrag bei der Anbieterin um 17.02 ein. Um die Überwachung einzurichten, hat die Anbieterin im vorliegenden Beispiel bis Freitag um 17.00 Uhr Zeit.